Teilen Eltern ihre Elternzeit auf mehrere Abschnitte auf, haben sie im Vorfeld jedes Abschnitts gesetzlichen Kündigungsschutz. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13.04.2021 entschieden (AZ: 2 Sa 300/20). Es ließ aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.

Laut Gesetz können Eltern die ihnen zustehende Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilen. Bei vier oder mehr Abschnitten ist aber die Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Weiter sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen Kündigungsschutz nicht nur während, sondern auch für die Zeit vor Beginn einer Elternzeit vor. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes sind dies acht Wochen.

Der Kläger war Fitnesstrainer in einem Fitnessstudio. Anfang 2019 beantragte er jeweils einen Monat Elternzeit ab dem 26.05.2019 und ab dem 26.04.2020. Die Studiobetreiberin hatte dies genehmigt. Sie kündigte dem Fitnesstrainer aber am 21.04.2020, also kurz vor Beginn des zweiten Elternzeit-Abschnitts.

Wie nun das LAG Rostock entschied, ist die Kündigung unwirksam. Bei einer Verteilung der Elternzeit auf mehrere Abschnitte bestehe der „vorwirkende Kündigungsschutz“ nicht nur vor dem ersten Abschnitt, sondern vor dem zweiten und gegebenenfalls auch einem dritten noch zustimmungsfreien Abschnitt erneut. Das ergebe sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift und entspreche dem Willen des Gesetzgebers.

So habe das Gesetz ursprünglich auf den Beginn „der Elternzeit“ abgestellt, dies sei 2014 aber geändert worden, der Kündigungsschutz gelt nun „vor Beginn einer Elternzeit“. Mit der Reform „Elterngeld Plus“ habe der Gesetzgeber die Elternzeit insgesamt flexibilisieren und die Beteiligung der Väter unterstützen wollen. Dem entspreche der Wille, die Elternzeit „mit einem starken Kündigungsschutz abzusichern“, heißt es in dem Rostocker Urteil.

Zum früheren Gesetzeswortlaut hatte allerdings das LAG Berlin 2004 gegenteilig entschieden (Urteil vom 15.12.2004, AZ: 17 Sa 1729/04). Deshalb, und insgesamt wegen grundsätzlicher Bedeutung, ließ das LAG Rostock die Revision zum BAG in Erfurt zu.

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