Das Teilhabestärkungsgesetz hat eine wichtige gesetzliche Neuregelung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hervorgebracht.

Durch den im Juni 2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte bei der Durchführung des BEM-Verfahrens

“zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.”

Auch der Rechtsanwalt des BEM-Berechtigten ist eine solche Vertrauensperson. Vor dieser Neuregelung war umstritten, ob Rechtsanwälte zum BEM hinzugezogen werden können. Von der Rechtsprechung wurde diese Frage verneint.

In der Einladung zum BEM muss der Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinweisen. Sonst ist das BEM fehlerhaft eingeleitet. Deshalb empfiehlt es sich dringend, die Einladungsschreiben und die Regelungen einer BEM-Betriebs- oder Dienstvereinbarung anzupassen.

BEM? Das unbekannte Wesen in vielen Betrieben!

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind. Beim BEM handelt es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren. Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten. Hier geht es zur BEM-Artikel-Serie.

 

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