Das Teilhabestärkungsgesetz hat eine wichtige gesetzliche Neuregelung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hervorgebracht.
Durch den im Juni 2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte bei der Durchführung des BEM-Verfahrens
“zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.”
Auch der Rechtsanwalt des BEM-Berechtigten ist eine solche Vertrauensperson. Vor dieser Neuregelung war umstritten, ob Rechtsanwälte zum BEM hinzugezogen werden können. Von der Rechtsprechung wurde diese Frage verneint.
In der Einladung zum BEM muss der Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinweisen. Sonst ist das BEM fehlerhaft eingeleitet. Deshalb empfiehlt es sich dringend, die Einladungsschreiben und die Regelungen einer BEM-Betriebs- oder Dienstvereinbarung anzupassen.
BEM? Das unbekannte Wesen in vielen Betrieben!
Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind. Beim BEM handelt es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren. Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten. Hier geht es zur BEM-Artikel-Serie.
Podcast Arbeitsrecht
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Hallo Herr Blaufelder,
lese ich es richtig, dass nun ein RA in seiner Funktion mit ins BEM Gespräch gehen darf?
Sollte dann der AG auch einen Juristen dabei haben? Oder wird sich durch den RA das BEM nicht verändern?
Vielen Dank und eine gute Restwoche.
Mit friedlichen Grüßen
Antje Schlichting
BEM Beauftragte
CDMP
KiTa Bremen
antje.schlichting@kita.bremen.de
Guten Morgen Frau Schlichting,
ja, ein RA kann eine(n) BEM-Berechtigte(n) in den BEM-Gesprächen als “Vertrauensperson eigener Wahl” begleiten.
Allerdings meine ich, dass es kein gutes Zeichen ist, wenn ein RA dies tun muss. Die Verfahrensqualität des BEM sollte so gut sein, dass die Teilnahme eines RA nicht erforderlich wird. Es handelt sich bekanntlich nicht um ein juristischen Verfahren, sondern um einen ergebnisoffenen Suchprozess, bei dem medizinische Fragen und die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehen. Deshalb ist eine Begleitung des Beschäftigten durch einen RA sinnvoll, aber nicht unbedingt unmittelbar im Verfahren selbst.
Die Teilnahme eines AG-RA ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es besteht diesbezüglich kein Teilnahmerecht. Eine Teilnahme des RA des AG wäre nur denkbar, wenn der AN zustimmt.
Viele Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
inwieweit kann man sich hinsichtlich der Verschwiegenheit der Vertrauenspersonen absichern? Haben Sie hier eine Empfehlung?
Herzlichen Dank.
Vielen Dank für diese berechtigte Frage!
Alle am BEM-beteiligten Personen müssen eine Verschwiegenheitserkärung abgeben, damit die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewährleistet wird. Die Vertrauenperson müsste dann eine solche Erklärung ebenfalls unterzeichnen.
Viele Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Mein Arbeitgeber meint, dass ein Rechtsanwalt nicht unter Vertrauensperson fällt. Gibt es einen Kommentierung des Gesetzes, die dies besagt?
Mit freundlichen Grüßen
A. Bartsch
Guten Tag,
ich habe eben nochmals eine Recherche im Netz durchgeführt. Alle Kollegen vertreten die Auffassung, dass nun auch ein Anwalt eine Vertrauensperson sein darf. Im Gesetz gibt es keine Einschränkung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ich aus 8 Milliarden Menschen auswählen darf, aber es darf kein Anwalt sein. Das ergibt keinen Sinn.
Viele Grüße
Thorsten Blaufelder