BAG: Auch für Smartphone muss grundsätzlich Arbeitgeber aufkommen

Angestellte Fahrradkuriere müssen Ware nicht mit ihrem eigenen Fahrrad ausliefern. Auch ein Smartphone muss grundsätzlich der Arbeitgeber zur Verfügung stellen, wenn dies für die Arbeit erforderlich ist, urteilte am Mittwoch, 10.11.2021, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 334/21). Arbeitsvertragliche Abweichungen sind danach nur zulässig, wenn der Arbeitgeber für die Nutzung privater Mittel einen angemessenen Ausgleich zahlt.

Damit gab das BAG der Klage eines Fahrradlieferanten, einen sogenannten Rider, in Hessen statt. Für seinen Lieferdienst holt er bestellte Speisen und Getränke von Restaurants ab und bringt sie zu den Kunden. Die Aufträge werden über eine Smartphone-App abgewickelt, der Kläger nutzt sein privates Mobiltelefon. Gleiches gilt für das Fahrrad. Hierfür schreibt der Arbeitgeber eine Reparaturgutschrift von 25 Cent je Arbeitsstunde an, die aber nur in einer bestimmten Werkstatt eingelöst werden kann. Für weitere Ausrüstung, die der Arbeitgeber stellt, müssen die Rider ein Pfand von 100,00 € hinterlegen.

Der vom DGB-Rechtsschutz vertretene Kläger hielt dies alles für unzulässig. Er forderte, dass sein Arbeitgeber ihm sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.

Mit Erfolg. Nach dem Erfurter Urteil handelt es sich bei den bei allen Fahrradkurieren des Lieferdiensts verwendeten Vertragsklauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese benachteiligten die Fahrradkuriere unangemessen.

So müsse der Kläger für Verschleiß und Wertverfall von Fahrrad und Smartphone aufkommen. Auch trage er das Risiko von Verlust und Beschädigung. „Das widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat.“

Abweichungen von diesem Grundgedanken seien nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer hierfür einen angemessenen Ausgleich erhält. Hier gebe es beim Smartphone gar keinen Ausgleich und beim Fahrrad nicht in angemessener Weise. Die entsprechenden Vertragsklauseln seien daher ungültig, und der Arbeitgeber müsse sämtliche Arbeitsmittel stellen, urteilte das BAG.

 

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