LAG Köln: Urlaubstage trotz gleichzeitiger Quarantäne verbraucht

Fällt eine behördlich angeordnete Corona-Quarantäne in die Zeit eines zuvor gewährten Urlaubs, können betroffene Urlaubstage später nicht nachgeholt werden. Nur wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, muss der Arbeitgeber den Urlaub noch einmal gewähren, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Mittwoch, 15.12.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 2 Sa 488/21). Die Kölner Richter ließen aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Im konkreten Fall hatte sich die klagende Arbeitnehmerin auf ihren vom Arbeitgeber gewährten Urlaub vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 gefreut. Doch statt Erholung war eine angeordnete Corona-Quarantäne zu Hause angesagt. Das Kind der Frau hatte sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert. Die Mutter hatte sich nach eigenen Angaben ebenfalls angesteckt, war aber symptomfrei. Ihre Quarantäne dauerte vom 27.11. bis zum 07.12.2020.

Der Arbeitgeber lehnte es ab, dass die Beschäftigte ihre durch die Quarantäne beeinträchtigten fünf Urlaubstage nachholen kann.

Das Arbeitsgericht Bonn sah mit Urteil vom 07.07.2021 ebenfalls keine rechtliche Grundlage für die Nachgewährung des Urlaubs (AZ: 2 Ca 504/21). Zwar sehe das Bundesurlaubsgesetz bei einer Arbeitsunfähigkeit die Nachgewährung von Urlaub vor. Hierfür müsse aber ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit mit einem Attest bescheinigen. Allein eine behördliche Quarantäneanordnung wie im vorliegenden Fall reiche für die Nachgewährung des Urlaubs nicht aus.

Das LAG bestätigte diese Entscheidung. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe „einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich“. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre, zu arbeiten, so die Kölner Richter in ihrem Urteil vom 13.12.2021.

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