Arbeitsgericht Berlin bestätigt Kündigung vor Vertragsbeginn

Jedenfalls in Corona-empfindlichen Bereichen dürfen Arbeitgeber ein „2G-Modell“ durchsetzen und einen bereits geschlossenen Arbeitsvertrag einer Ungeimpften noch vor Vertragsbeginn kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 02.03.2022, bekanntgegebenen Urteil gegen eine Musicaldarstellerin entschieden (AZ: 17 Ca 11178/21). Inwieweit dies auf andere Betriebe übertragbar ist, blieb nach den Urteilsgründen unklar.

Die Sängerin hatte mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für Proben und Aufführungen eines Musicals geschlossen. Als die Arbeitgeberinnen erfuhren, dass die Sängerin ungeimpft war, kündigten sie dies noch vor Vertragsbeginn.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 03.02.2022 hat das Arbeitsgericht Berlin dies nun bestätigt. Ein Arbeitgeber könne „als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das ‚2G-Modell‘ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen“. Dies verstoße weder gegen das Maßregelungsverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Zur Begründung betonte das Arbeitsgericht, das 2G-Modell sei nicht willkürlich gewählt. Die notwendige Kontrolle täglicher Tests beeinträchtige die Betriebsabläufe. Auch sei die Beschäftigung Ungeimpfter mit einem höheren Risiko von Arbeitsausfällen verbunden, unter anderem, weil im Streitzeitraum die Quarantäneregeln strenger waren. Auch sei es ein berechtigtes Ziel der Arbeitgeberinnen, die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu schützen.

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