Arbeitnehmer dürfen wegen der Vorlage eines kopierten gefälschten Impfausweises aus „wichtigem Grund“ fristlos gekündigt werden. Denn solch ein Verhalten führt nicht nur bei anderen Beschäftigten oder Kundinnen und Kunden zu einem höheren Ansteckungsrisiko mit dem Sars-CoV-2-Virus, es legt auch ein „hohes Maß an krimineller Energie an den Tag, welches das Vertrauensverhältnis“ zum Arbeitgeber „nachhaltig“ stört, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.02.2022 (AZ: 11 Ca 5388/21). Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.

Damit wurde der in einem Einrichtungshaus als Küchenfachberater angestellte Kläger zu Recht fristlos gekündigt. Hintergrund des Streits war die im Infektionsschutzgesetz eingeführte „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz. Haben Arbeitnehmer einen physischen Kontakt zu anderen Personen, müssen sie danach gegen das Corona-Virus geimpft oder davon genesen sein oder zumindest einen negativen Test vorlegen.

Der Kläger hatte zuvor erklärt, sich nicht impfen zu lassen. Einen Tag vor Inkrafttreten der Regelung legte der Mann dann eine Kopie eines Impfausweises vor, welcher ihm zwei Impfungen bescheinigte. Doch als der Arbeitgeber genauer hinsah, stellte er fest, dass ein anderer Kollege mit denselben Impfchargen geimpft wurde, allerdings an einem anderen Tag. Der Küchenfachberater räumte daraufhin die Fälschung des Impfausweises ein.

Arbeitgeber kündigte dem Mann fristlos, hilfsweise ordentlich

Dagegen erhob dieser Kündigungsschutzklage. Sein Arbeitsverhältnis sei viele Jahre beanstandungsfrei gewesen. Eine Abmahnung hätte ausgereicht. Nur weil er den gefälschten Impfausweis vorgelegt habe, könne nicht daraus geschlossen werden, dass er sich vor Arbeitsbeginn nicht hätte testen lassen wollen. Die Einführung der 3-G-Regel sei ihm zudem gar nicht bekannt gewesen.

Doch das Arbeitsgericht urteilte, dass der Arbeitgeber dem Kläger ohne vorherige Abmahnung „aus wichtigem Grund“ fristlos kündigen durfte. Die Vorlage der Kopie eines gefälschten Impfausweises stelle „an sich“ ein Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Der Kläger habe bewusst die gesetzlich vorgeschriebene Nachweispflicht missachtet. Damit habe er andere Mitarbeiter und Kollegen einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Störungen des Betriebsablaufs sowie Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen habe er in Kauf genommen.

Dass der Kläger einen Tag vor Inkrafttreten der 3-G-Regel die Kopie des gefälschten Impfausweises vorgelegt hatte, lasse nur den Schluss zu, dass er sich auch nicht testen lassen wollte. Über die 3-G-Regel sei in den Medien zudem breit berichtet worden, so dass der Kläger davon auch daher wissen musste. Eine Abmahnung sei entbehrlich. Denn der Beschäftigte habe ein „hohes Maß an krimineller Energie an den Tag“ gelegt, so dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten sei.

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