LAG Düsseldorf: Signalfarbe dient der Arbeitssicherheit

Arbeitgeber dürfen von ihren Beschäftigten das Tragen roter Arbeitsschutzhosen verlangen. Nur weil ein Arbeitnehmer die Farbe nicht schön findet und schwarze Hosen bevorzugt, kann er sich der betrieblichen Kleiderordnung nicht einfach entziehen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am Dienstag, 21.05.2024, verkündeten Urteil (AZ: 3 SLa 224/24). Das Gericht erklärte damit die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters eines Industriebetriebes für wirksam, weil dieser sich beharrlich geweigert hatte, eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen.

Die Arbeitgeberin stellte ihren Arbeitnehmern für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Nach der Kleiderordnung gehörten dazu auch rote Arbeitsschutzhosen.

Der klagende Produktionsmitarbeiter fand jedoch schwarze Hosen viel schöner und weigerte sich auch nach zwei Abmahnungen, die zur Verfügung gestellte rote Arbeitsschutzhose zu tragen. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29.02.2024.

Zu Recht, befanden sowohl das Arbeitsgericht Solingen als auch jetzt das LAG. Die Arbeitgeberin könne aufgrund ihres Weisungsrechts Rot als Farbe für Arbeitsschutzhosen vorschreiben, stellten die Düsseldorfer Richter fest. Hierfür gebe es sachliche Gründe. So diene Rot als Signalfarbe der Arbeitssicherheit. Der Kläger sei in Produktionsbereichen tätig, in denen Gabelstapler fahren und er daher rechtzeitig gesehen werden müsse. Die erhöhte Sichtbarkeit sei auch in anderen Bereichen des Unternehmens sinnvoll.

Zudem diene das einheitliche Tragen gleich aussehender Arbeitskleidung in den Werkshallen der Wahrung der Unternehmensidentität, der Corporate Identity. Allein das ästhetische Empfinden des Klägers, keine rote Hose tragen zu wollen, sei damit kein ausreichender Grund, von der betrieblichen Kleiderordnung abzuweichen, urteilte das LAG. Wegen der beharrlichen Weigerung, sich an die Vorgaben der Arbeitgeberin zu halten, sei nach zwei Abmahnungen die ordentliche Kündigung wirksam.

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