LAG Köln: Sonst besteht keine Entscheidungskompetenz

Ein vom Arbeitsgericht bestellter Vorsitzender einer betrieblichen Einigungsstelle darf Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht voreilig schlichten. Erst wenn der gerichtliche Beschluss über die Einsetzung des Einigungsstellenvorsitzenden den Beteiligten zugestellt worden ist, sind die erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes erfüllt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem aktuell bekanntgegebenen Beschluss vom 16.05.2024 (AZ: 9 TaBV 24/24). Dies gelte auch in eiligen Angelegenheiten.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei Meinungsverschiedenheiten nicht einigen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Bildung einer Einigungsstelle vor. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber bestellt werden. Auf den unparteiischen Vorsitzenden müssen sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestellt das Arbeitsgericht den Vorsitzenden. Die Einigungsstelle muss dann „unverzüglich“ tätig werden.

Im konkreten Fall stritten der Betriebsrat und der Arbeitgeber, ein Sportartikelhersteller mit Sitz in Köln, über die mitbestimmungspflichtige Dienstplangestaltung für die norddeutschen Filialen des Unternehmens. Da sich die Parteien bei der Bildung der Einigungsstelle nicht auf einen Vorsitzenden einigen konnten, bestellte das Arbeitsgericht Köln einen in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalt für das Amt. Gleichzeitig legte das Gericht die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle wollte den Streit schnell beilegen. Er lud die Beteiligten am 03.05.2024 zur Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, den 04.05.2024 um 13.00 Uhr, ein. Der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ging dem Betriebsrat erst am 07.05.2024 zu.

Der Anwalt des Betriebsrats teilte dem Einigungsstellenvorsitzenden mit, dass weder er noch Vertreter des Betriebsrats an der Sitzung teilnehmen könnten. Die Einigungsstellensitzung fand dennoch statt. Die Einigungsstelle genehmigte schließlich die streitigen Dienstpläne.

Damit sei die Einigungsstelle aber zu schnell tätig geworden, stellte das LAG fest. Eine Einigungsstelle könne „erst mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft wirksam“ tätig werden. Dies sei erst der Fall, wenn der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden den Beteiligten zugestellt worden sei. Hier sei die Einigungsstelle aber schon vorher tätig geworden. Auch die Eilbedürftigkeit könne die Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen für die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht rechtfertigen.

Da der Betriebsrat die Unparteilichkeit des vom Arbeitsgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden angezweifelt hatte, bestellte das LAG einen anderen Vorsitzenden. Dieser soll nun den Streit für die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Dienstpläne klären.

 

Gesunde Arbeitskultur JETZT

Gesunde Arbeitskultur Jetzt

In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

Podcast Arbeitsrecht

In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.

Glas Konflikt Eskalationsstufen Mediation Blaufelder