Arbeitsgericht Berlin: Interessen des Axel-Springer-Konzerns verletzt

Der Axel-Springer-Konzern durfte einen Auszubildenden wegen eines veröffentlichten YouTube-Videos mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ über die Springerberichterstattung zum Angriff der Hamas auf Israel fristlos in der Probezeit kündigen. Die Kündigung stelle „keine Maßregelung dar, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen“, urteilte am Mittwoch, 22.05.2024, das Arbeitsgericht Berlin (AZ: 37 Ca 12701/23).

Der Kläger hatte im September 2023 im Springer-Konzern seine Ausbildung zum Mediengestalter begonnen. Als die Hamas am 07.10.2023 Israel angriff, bekannte sich der Springer-Konzern eindeutig zu Israel.

Der Auszubildende war damit nicht einverstanden. Er stellte auf der Plattform „Teams“ als Profilbild den Text „I don’t stand with Israel“ ein. Außerdem veröffentlichte er auf YouTube ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ und kritisierte dabei die Berichterstattung des Springerkonzerns über den Angriff der Hamas auf Israel. In dem Video verwendete er zudem auch Bildmaterial seiner Arbeitgeberin.

Springer sah darin einen Angriff auf seine Unternehmenswerte. Der Azubi erhielt innerhalb der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen.

Der Auszubildende erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf seine Meinungsfreiheit. Mit den Kündigungen habe der Konzern ihn verbotenerweise „maßregeln“ wollen.

Das Arbeitsgericht hielt die erste Kündigung wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung zwar für unwirksam. Die zweite fristlose Kündigung sei aber wirksam. Ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit könne „jederzeit und ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden“. Die Kündigung sei auch keine „Maßregelung“, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit rechtfertige das bei YouTube eingestellte Video nicht, so das Gericht.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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