Bundesverwaltungsgericht: Nur Teil-Hinweispflicht der Dienststelle

Beamte des Bundes müssen sich selbst darum kümmern, dass ihr Urlaub nicht teilweise verfällt. Mit einem am 04.06.2024 veröffentlichten Urteil billigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Verfallsregeln der Erholungsurlaubsverordnung (AZ: 2 A 6.23). Die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf einen drohenden Urlaubsverfall beziehe sich nur auf den EU-rechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen.

Damit wies das Bundesverwaltungsgericht einen Beamten des Bundesnachrichtendiensts ab. Von Januar 2021 bis Januar 2023 studierte er für seinen vorgesehenen Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Urlaub nahm er in dieser Zeit nicht. Am 22.11.2022 bekam er per E-Mail den Hinweis: „Achtung: Die 20 Urlaubstage aus 2021 verfallen mit Ablauf des 31.12.2022 ersatzlos!“ Im Endspurt seiner Masterarbeit nahm er den Urlaub nicht mehr. Eine Übertragung in das Jahr 2023 lehnte der BND ab.

Nach der Erholungsurlaubsverordnung für Beamte des Bundes verfallen Urlaubsansprüche zwölf Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Nur bei vorübergehender Dienstunfähigkeit wird diese Frist hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubs um drei Monate verlängert.

Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, ist dies von den Vorgaben des Bundesbeamtengesetzes gedeckt. Dabei gelte die Grundregel des Verfalls zwölf Monate nach Ende des Urlaubsjahres für den gesamten Urlaub, also auch den „Mehrurlaub“ über die EU-rechtlichen Ansprüche hinaus. Daher sei der gesamte Urlaub aus dem Jahr 2021 Ende 2022 verfallen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus EU-Recht, so die Leipziger Richter weiter. Am 06.11.2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass Arbeitgeber Beschäftigte rechtzeitig darauf hinweisen müssen, wenn der Verfall von Urlaubsansprüchen droht (AZ: C-619/16 und C-684/16). Dies gelte nach weiterer EuGH-Rechtsprechung aber nur für den EU-rechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen.

Insoweit habe der BND hier seine Hinweispflicht erfüllt. Darüber hinausgehende Urlaubsansprüche seien EU-rechtlich nicht geregelt und daher für das Jahr 2021 laut Erholungsurlaubsverordnung verfallen.

Dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt teils zu dem Ergebnis gekommen war, dass sich die Belehrungspflicht des Arbeitgebers auch auf tariflichen Mehrurlaub bezieht, liege an anderen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes und der jeweiligen Tarifverträge, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11.04.2024.

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