Bescheinigt ein Arzt fehlerhaft einem Patienten zu spät die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit, darf die Krankenkasse deshalb nicht einfach das Krankengeld streichen. Hat der arbeitsunfähige Versicherte „alles in seiner Macht stehende“ getan, damit keine zeitliche Lücke zwischen der ersten und der nachfolgenden Krankschreibung entsteht, darf ein Fehler des Arztes nicht zu seinen Lasten gehen, urteilte am Donnerstag, 11.05.2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 3 KR 22/15 R). In solch einem Ausnahmefall müsse die Krankenkasse weiter Krankengeld zahlen.
Jedes Jahr beziehen mehrere Hunderttausend Arbeitnehmer Krankengeld. Dieses zahlen die Krankenkassen, wenn der Versicherte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Selbst wenn dem erkrankten Versicherten gekündigt wird, besteht der Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Krankheit bis zu 78 Wochen fort.
Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen der ersten Krankschreibung und den Folgebescheinigungen keine zeitlichen Lücken bestehen. Bis zum 22.07.2015 sah das Gesetz vor, dass noch vor Ablauf der ersten Krankschreibung die Arbeitsunfähigkeit für die danach folgende Zeit erneut bescheinigt werden muss. Kam der Versicherte auch nur einen Tag nach Ablauf und damit zu spät zum Arzt, ging der Krankengeldanspruch verloren.
Der Gesetzgeber besserte das Gesetz nach. Nun ist es möglich, dass die erneute Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit noch einen Werktag nach Ablauf der vorherigen Krankschreibung ausgestellt wird, ohne dass damit der Krankengeldanspruch verloren geht. Dennoch führen auch hier darüber hinausgehende Verzögerungen zu einem Verlust der Kassenleistung.
Im jetzt entschiedenen Fall galt für die aus der Eifel stammende Klägerin noch die frühere Regelung. Die Frau war an Depressionen erkrankt. Ihr Arbeitgeber hatte ihr gekündigt. Als ihr Anspruch von ihrem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach sechs Wochen wegfiel, erhielt sie von der Handelskrankenkasse wegen ihrer vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
Am letzten ihrer Krankschreibung verlangte sie von ihrem Hausarzt eine Folgebescheinigung. Die weiterhin an Depressionen erkrankte Frau wies darauf hin, dass es keine zeitliche Lücke zwischen der ersten und der Folgebescheinigung geben dürfe. Anderenfalls würde sie ihren Krankengeldanspruch verlieren.
Der Hausarzt hielt dies irrtümlich nicht für erforderlich. Sie gehe doch einen Tag später sowieso zur Fachärztin, die sie dann erneut krankschreiben könne.
Doch dies war nach den früheren Regeln genau ein Tag zu spät. Da die Frau nicht fristgemäß die erneute Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bekommen hatte, lehnte ihre Krankenasse die Fortzahlung des Krankengeldes ab.
Die Versicherte zog vor Gericht. Sie sei rechtzeitig bei ihrem Hausarzt vorstellig geworden, auch sei sie weiter krank gewesen. Es dürfe ihr nicht angelastet werden, dass ihr Hausarzt sie dennoch nicht krankgeschrieben habe. Ihr Arzt habe sogar in seinen Notizen vermerkt, dass sie weiterhin krank sei. Der Arzt sei auch Kassenarzt und stehe damit im „Rechtsgefüge“ der Krankenkassen. Daher sei der Arztfehler auch der Krankenkasse zuzurechnen. Sie müsse damit weiter Krankengeld zahlen.
Das BSG gab der Frau nun recht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfe zwar grundsätzlich keine zeitliche Lücke zwischen den einzelnen Krankschreibungen bestehen. In solch einem Fall gehe der Krankengeldanspruch verloren. Dies hatte auch schon der 1. BSG-Senat zuletzt am 16.12.2014 entschieden (AZ: B 1 KR 31/14, B 1 KR 35/14 und B 1 KR 37/14).
Damals hatten die Kasseler Richter allerdings auch Ausnahmen gesehen. Habe der Hausarzt medizinisch fehlerhaft eine Arbeitsunfähigkeit nicht erkannt und eine entsprechende Krankschreibung nicht ausgestellt, könne ausnahmsweise dennoch ein Krankengeldanspruch bestehen. In solch einem Fall haben Versicherte allerdings das Problem, dass ihre Arbeitsunfähigkeit noch nachträglich belegt werden muss.
Ein Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes kann aber auch bestehen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus nichtmedizinischen Gründen zu spät oder gar nicht ausgestellt wurde, entschied nun der 3. BSG-Senat. Dies sei hier der Fall.
Die Frau sei unstreitig weiterhin krank gewesen. Sie habe sich rechtzeitig bei ihrem Hausarzt wegen einer Folgebescheinigung gemeldet. Sie habe sogar darauf hingewiesen, dass keine zeitliche Lücke zwischen den Krankschreibungen entstehen dürfe. Damit habe sie alles ihr Mögliche getan, um ihren Krankengeldanspruch erhalten zu können.
Der Fehler des Arztes dürfe daher nicht zu ihren Lasten gehen. Dies sei auch aus Gleichheitsgründen geboten. Werde wegen eines medizinischen Fehlers des Arztes nachträglich doch noch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und Krankengeld gezahlt, müsse dies auch für nichtmedizinische Gründe gelten.
Doch auch dem Arzt sei nicht wirklich ein Vorwurf zu machen. Zwar sehe das Gesetz eindeutig vor, dass keine zeitlichen Lücken zwischen den einzelnen Krankschreibungen entstehen dürfen. Die nachrangigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen sehen dagegen vor, dass der Arzt noch sieben Tage rückwirkend eine Krankschreibung ausstellen kann.
Dem Arzt sei es dann nicht vorzuwerfen, dass er diese Richtlinien und nicht das Gesetz im Blick hat. Den Krankenkassen seien die anderslautenden Richtlinien bekannt, denn sie seien an der Ausgestaltung beteiligt gewesen. Es sei daher treuwidrig, wenn Versicherte alles richtig gemacht haben, die Kassen mit Verweis auf das Gesetz sich vor der Krankengeldzahlung drücken wollen.
Abschließend möchte ich auf den Blog-Beitrag “Meine erste Krankschreibung bei Depression” von Andreas Humbert hinweisen. Er litt selbst jahrelang unter einer Angststörung mit Panikattacken. Glücklicherweise konnte er diese mittlerweile besiegen und die schwierige Zeit hinter sich lassen.
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Das war das erste Krankengeld-Urteil des seit 01.01.2015 dafür zuständigen 3. BSG-Senates. Und erstmals seit vielen Jahren stimmt in solchen Fällen endlich wieder mal zumindest das Ergebnis.
Bis das vom 1. BSG-Senat in den Jahren bis 2014 angerichtete rechtliche Krankengeld-Chaos aufgearbeitet ist, wird es jedoch noch lange dauern. Auch der 3. BSG-Senat hat bei seiner Entscheidung zu § 46 SGB V i. d. F. bis 22.07.2015 dessen (Singular-) Wortlaut sowie den rechtlich zwingenden Zusammenhang mit nur einem Karenztag (nicht: Karenztagen zu jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) insgesamt unberücksichtigt gelassen.
Deswegen ist weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG für ein und dieselbe ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehreren Arbeitsunfähigkeiten ausgeht, die an mehreren Tagen mehrerer überschneidender ärztlicher Feststellungen bedürfen und mehrere Ansprüche auf Krankengeld entstehen lassen.
Diese Bewertung wird dem Schutzbedürfnis der Versicherten in der sozialen Krankenversicherung, wie es auch in § 2 Abs 2 SGB I explizit hervorgehoben wird, jedenfalls nicht gerecht. Danach ist bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen, dass die sozialen Rechte (hier: insbesondere dasjenige auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit nach § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB I) „möglichst weitgehend“ verwirklicht werden.
Im Übrigen dürfen nach dem Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
Nach diesen rechtlichen Maßstäben erscheint die unkritische Bezugnahme des 3. BSG-Senats auf sog. „Recht“sprechung des 1. BSG-Senats zumindest leichtfertig, beliebig, zumal insbesondere die Sozialgerichte Speyer und Mainz sowie der 16. Senat des Landessozialgerichts Essen die Rechtslage längst verdeutlicht haben.
So dreht sich der Streit weiterhin im Kreis. Inzwischen steht § 47b SGB V im Fokus. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 wird das Krankengeld „vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt“. Die Vorschrift korrespondiert mit § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V n. F. ab 23.07.2015, wonach der Anspruch auf Krankengeld „im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an“ entsteht. Wie beides gemeint und nach den Grundsätzen der Sozialgesetzbücher zu verstehen ist, drängt sich normalem Menschenverstand geradezu auf – bisher allerdings nicht der Sozialgerichtsbarkeit.
Doch auch in diesem Zusammenhang ist erste Hoffnung auf den 3. BSG-Senat gerechtfertigt. Wie in den beiden am 11.05.2017 zugunsten der Kläger erledigten Fällen hat der 3. BSG-Senat auch gegen das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Neustrelitz, L 6 KR 90/15, mit Beschluss vom 28.09.2017, B 3 KR 26/17 B, (ohne Begründung) der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Revision zugelassen – B 3 KR 22/17 R.
Als Rechtsfrage wurde formuliert: „Regelt § 47b Abs 1 S 2 SGB 5 für Versicherte nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 (Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem SGB 3) den Beginn des Krankengeldanspruchs für jeden Bewilligungsabschnitt, sodass sich auch der ununterbrochene Bezug des Krankengeldes für diesen Personenkreis aus dieser Vorschrift (und nicht aus § 46 S 1 SGB 5) ergibt?“
Wir dürfen gespannt sein, so in zwei Jahren sollten wir näheres erfahren …
Doch einstweilen produziert die unverhältnismäßige Krankengeld-Falle zuverlässig weitere Opfer. Dabei übergeht die Ignoranz der Krankenkassen und der Sozialgerichtsbarkeit auch diese Hinweise darauf, dass die Sozialrechts-Guillotine durch § 46 Satz 2 SGB V seit 23.07.2015 abgeschafft sein könnte:
„Am 21.05.2015 wurde das neue Formular Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2016 freigegeben. Darin setzt der Arzt ein Kreuz bei „Endbescheinigung“, wenn bereits beim Ausstellen der Bescheinigung feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet.
Nach § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 23.07.2015 bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Der Zusammenhang zwischen „Endbescheinigung“ und dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ist offenkundig. Daraus ergibt sich, dass § 46 Satz 2 SGB V nur Anwendung finden kann, wenn per „Endbescheinigung“ der „letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben ist, nicht aber bei „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“-Bescheinigungen.“
Das bedeutet, dass der Krankengeldanspruch nur nach einer Endbescheinigung verfallen kann.
Im Übrigen käme der bisher ungeklärten Frage der Krankengeld-Bewilligung per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung entscheidende Bedeutung bei. Auch darüber gehen die Gerichte bisher zumindest leichtfertig hinweg. Doch im ebenfalls anhängigen Revisionsverfahren B 3 KR 14/17 R gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mainz vom 20.04.2017, L 5 KR 175/16, wird es wegen der stichhaltigen Formulierung im Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.01.2016, S 3 KR 338/14, wohl darauf ankommen.
„Schlampereien und mehr“ von Organen der Rechtspflege dürfen nicht länger zu Lasten der Krankenversicherten gehen!
Danke für Ihren ausführlichen Artikel. Ich stecke gerade in ähnlicher Situation. Meine KV hat mir heute mitgeteilt, dass ich kein Krankengeld mehr erhalte.
Vorausgegangen ist Folgendes: Ich befand mich bis 14.03. zu in einer vollstationären Behandlung wegen mehrere Bandscheibenvorfälle in der HWS und bekam nach einer Woche hohes Fieber.
Das Krankenhaus legte mir nah, die Behandlung wegen Verdachts auf Grippe Virus zu unterbrechen. Ich könne die Behandlung binnen 30 Tagen nach Erstaufnahme weiterführen.
Ich wurde als am 14.03.2018 mit hohen Fieber aus dem Krankenhaus entlassen. Mein Hausarzt konnte mir jedoch erst für den 16.03.2018 einen Termin geben, da die Praxis wegen der Grippewelle und der Erkrankung des Arztes völlig überlaufen sei.
Der Hinweis auf die notwendige Krankmeldung brachte auch nichts. Es wurde gesagt, man könne mich ja am 16.03 rückwirkend für den 15.03.2018 krank schreiben. Das sei kein Problem.
Darauf bekam ich heute die Quittung. Die Krankheit sei einen Tag zu spät festgestellt worden. Der Anspruch auf Krankengeld damit erloschen.
Ich könne mich ja an das Jobcenter wenden. Eine Katastrophe. Zudem werde ich in dieser ungeklärten Situation die dringend notwendige Behandlung im Krankenhaus nicht fristgerecht weiterführen können.
Nachdem ich Ihren Blog-Eintrag habe ich Widerspruch gegen den Bescheid mit Berufung auf das Gerichtsurteil eingelegt und kann nur hoffen.
Habe das gleiche Problem.
DAK hat es mir mitgeteilt,
Jobcenter vermittelt mich nicht weil ich noch länger Krank geschrieben bin und zum Sozialamt (Hartz4)brauche ich garnicht erst zu gehen,weil ich ein Haus habe.
Dann würde ich empfehlen, einen Fachanwalt für Sozialrecht vor Ort mit einer Beratung aufzusuchen. Vielleicht kann man doch noch etwas unternehmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
Habe ebenfalls mit der DAK das gleiche Problem , mir fehlt auch nur ein Tag in der Krankschreibung da meine Arzt im Urlaub war , habe zwar eine berichtigte Krankmeldung nachgereicht aber ohne Erfolg.
Nun würde mich sehr interessieren wie der Fall bei Ihnen ausgegangen ist, vielen Dank für Ihre Bemühungen ,
Gruß Friedrich Blömker
Guten Tag Herr Blömker,
ich befürchte, dass die Lücke von einem Tag zu viel sein könnte. Aber mit einer definitven Aussage möchte ich zurückhalten, weil ich schon eine Weile nicht mehr auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig bin.
Ich kann Ihnen empfehlen, einen Fachanwalt für Sozialrecht für eine Erstberatung aufzusuchen. Vielleicht kennt der Kollege noch eine Ausnahmemöglichkeit, die genützt werden könnte.
Jedenfalls wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Verfolgung Ihres Anspruchs!
Hey hab da ne Frage. Mein Kumpel wurde bis 23.4 krankgeschrieben(3facher Bandscheibenvorfall)und hätte demnach am 24.4 wieder zum Arzt gemußt. Nun hatte er aber solche Schmerzen,das er es nicht geschafft hat zum Arzt. Erst am 25.4 war er beim Arzt. Dieser hat ihn nicht rückwirkend krankgeschrieben. Sondern erst am 25.4. Nun fehlt ihm 1 tag. Die krankenkasse will nicht zahlen,weil die Krankschreibung nicht lückenlos ist. Was kann man da machen? Kann ein anderer Arzt(mein allgemeinarzt,mit dem ich ,super bin) ihm rückwirkend ein Attest für den 24.4 ausstellen?
Der Medizinische Dienst (MDK). Er ist die graue Eminenz im Hintergrund, eine Art Mann fürs Grobe. Hat der Sachbearbeiter einer Kasse etwa den Auftrag, Ausgaben fürs Krankengeld zu sparen, kann er einen MDK-Mitarbeiter einbestellen und sich mit ihm über die Krankenakten beugen. Was dann passiert, riecht nach Willkür: Der MDK-Mitarbeiter kann die Krankschreibung aufheben, rein nach Aktenlage, völlig legal. Die Bundesregierung hat inzwischen auf die steigende Zahl an Krankengeldbezieher reagiert und begrüsst ein Sondergutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen erstellen. Dann Regierung zapft Gesundheitsfonds eineinhalb Milliarden Euro für Asylbewerber an.So funktioniert patienten- feindliche Gesundheitspolitik. Heute zahlen wir mit die höchsten Steuern, die höchsten Sozialabgaben, die höchsten zusätzlichen Abgaben und versteckten Steuern. Der Deutsche muß arbeiten wie ein Ackergaul,blöd sein wie ein Esel,Angst haben wie ein Hase,und darf nie vergessen was vor über 75 Jahren war. Die lassen deutsche Bürger früher sterben.Wer früher stirbt, belastet keine Rentenkasse.Davon habe ich feste Beweise.
Ich verstehe dich sehr gut. Mache ich in der Richtung bereits 5 Jahren. Jahren lang schwer gearbeitet, trotzt das Ich Alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern bin. Ich habe 3 Zimmer Eigentumswohnung abbezahlt. So lange ich gesund war und meine Beiträge bezahlt und nichts von Staat verlangt war auch meine Leben in Ordnung. Meine Horor-Leben hat angefangen zusammen mit meine schwere Depression ab Oktober 2014J. AOK zahlen mir nicht mal die Hälfte gesetzlich geregelt Krankengeld in die Höhe von 540 Euro monatlich von meine Nettoeinkommen in die Höhe von 1717 Euro monatlich. Harz 4 Stelle weigerte sich mich unterstützen mit Begründung das Ich Eigentumswohnung habe. Meine zur Zeit 5 Rechtsanwälten haben mich weiterhin finanziell ruhiniert und betrogen und belogen. VDK hat auch nicht notwendig gefunden mich wahrheitsgemäß zu unterstützen. Aufsichtsbeschwerden gegen AOK, VdK und meine Rechtsanwalte haben mir nicht gebracht. Anzeigen gegen AOK, VdK und meine Rechtsanwalte wegen Betrug, Nötigung, Urkundenfälschung und Diskriminierung wird mir auch nichts bringen. AOK fälschen meine Bruttoentgelt für Oktober 2014J und dem entsprächen reduzieren Krankengeld mehr als um die Hälfte. Rentenversicherung weigert sich auch gefälschte Angaben in Versicherungsverlauf auskorregieren. Fast 5 Jahren kämpfe ich mit AOK um meine Rechte, trotzt das Ich schwere Depression leide. Aus dem Grund das AOK nur 540 Euro monatlich Krankengeld bezahlt hat,habe ich mich hoch verschuldet. Inkassogebüren, Volstreckungen, Kontoüberziehungszinsen, Mahngebüren, Gerichtskosten, Zwangsversteigerung, Rechtsverfolgungskosten u.s.w ca 18000Euro. Mein Wohnung habe ich doch mit Zuschlagbeschwerde gerettet. AOK schuldet mir noch 7400 Euro Krankengeld Nachzahlung. Und die 18 000Euro auf seine Mist entstandene Schaden. So geht man nicht mal mit Hunde um wie AOK mit Versicherten. Um Kosten zu sparen gegen Sie über die Leichen. Fast 5 Jahren muss ich hungern. Ab Dezember 2015J bekomme ich Erwerbsminderungsrente in 477 Euro und Grundsicherung im Alter von 102 Euro, davon zahle ich meine Schulden zurück und warte auf meine Krankengeld und hungere weiter. Solidarität Prinzip es ist auch nicht. AOK verwendet Gesetz-der Dschungels. Tatjana Ruf Danke und Entschuldigung. Meine Leben macht keine Spaß mehr.
Ein Bekannter hat ein Problem dadurch die Krankenkasse das Krankengeld nicht zahlen will trotz Anspruch macht den jenigen bei der neuen Kasse schlecht die zahlen auch kein Krankengeld weil keine Entscheidung fällt alte Kasse versucht nur zu Schaden macht gemeinsame Sache mit dem Sozialgericht und das schlimme er soll Arbeitslosengeld zurück zahlen weil er angeblich Krankengeldanspruch hat er aber den Ämtern mitgeteilt hatte das es ein Klageverfahren gibt aber noch kein Ergebnis alles ist noch offen er hängt durch die Willkür inder Luft wird vorgeführt Mobbing Unterstellungen Nötigung Üble Nachrede grob fahrlässigkeit vorgeworfen für was bitte schön was ist das für ein Staat due vom Amt sind doch die jenigen due von Steuergelder leben er hat Arbeitslosengeld einbezahlt uns hat ja Anspruch drauf er macht Fernschule wird auch vom Amt geblockt nur weil Arbeitslosengeld ausläuft vekommt er die Massnahme Paragraf 84SGB mit Prüfung nicht fertig wird nichts weiter bewilligt und Anträge nicht bearbeitet Schaden nur suchen nur machen gemeinsame Sache was tun !?
Das klingt wirklich nicht gut. Ich kann nur dazu raten, einen anwaltlichen Experten aus dem Sozialrecht einzuschalten. Allein im §§-Dschungel… das wird schwierig.