Arbeitgeber können generell verlangen, dass ein Arbeitnehmer schon für den ersten Krankheitstag ein Attest vorlegt. Eine arbeitsvertragliche Regelung, die ein Attest ab dem dritten Tag vorgibt, steht dem nicht entgegen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Montag, 13.05.2019, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 4 Sa 514/18).

Es wies damit einen Lagerarbeiter aus dem Raum München ab. Nach seinem Arbeitsvertrag musste er spätestens am dritten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Weiter heißt es dort aber: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Der Lagerarbeiter war 2016 häufig krank, darunter drei einzelne Tage, für die er keine ärztliche Bescheinigung vorlegte. Der Arbeitgeber forderte ihn daraufhin schriftlich auf, künftig bereits ab dem ersten Tag ein Attest einzureichen. Weil der Lagerarbeiter sich daran nicht hielt, erteilte der Arbeitgeber zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

Mit seiner Klage verlangte der Arbeiter, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Laut Arbeitsvertrag müsse er erst am dritten Krankheitstag ein Attest vorlegen. Dies weiche schon um einen Tag von der gesetzlichen Grundregel ab. Daher dürfe der Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Regelung nicht nochmals zu seinen Gunsten beschränken.

Dem folgte das LAG München nicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Arbeitsvertragsklausel das Recht des Arbeitgebers beschränken solle, ein Attest auch schon ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Es gebe auch keinen Grund, warum der Arbeitgeber auf dieses gesetzliche Recht verzichten sollte, betonte das LAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13.12.2018.

Nach früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt muss ein Arbeitgeber es nicht begründen, wenn er ein Attest schon ab dem ersten Krankheitstag verlangt (Urteil vom 14.11.2012, AZ: 5 AZR 886/11). Soll dies für alle Arbeitnehmer oder zumindest für eine feste Gruppe gelten, muss er allerdings den Betriebsrat beteiligen (BAG-Beschluss vom 25.01.2000, AZ: 1 ABR 3/99).

In dem nun vom LAG München entschiedenen Fall war der Betriebsrat nicht beteiligt worden, ein „kollektiver Bezug“ sei aber auch nicht erkennbar, so das LAG.

 

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