Nein!

Ein solcher Anspruch ist im Gesetz nicht explizit vorgesehen. Allerdings hat ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Erhalt eines Zwischenzeugnisses, wenn er sich gegenüber seinem Arbeitgeber auf einen triftigen und anzuerkennenden Grund berufen kann. In diesem Fall besteht dann eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitsgebers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Triftige Gründe für ein Zwischenzeugnis können sein:

  • Abkehrwille oder Bewerbung
  • Feststehendes Vertragsende nach Kündigung/Aufhebungsvertrag
  • Abbruch der Ausbildung beim Auszubildenden
  • Freistellung von der Arbeitsverpflichtung
  • Bei Befristung: Angekündigte Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Dauerhafte Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
  • Bei Leiharbeit: Versetzung in ein anderes Entleih-Unternehmen
  • Aufstieg, Abstieg oder Statusänderung (Arbeitnehmer – leitender Angestellter – Organmitglied)
  • Wesentliche Änderung der Arbeitszeit
  • Wechsel des direkten oder des nächsthöheren Vorgesetzten
  • Betriebsübergang nach § 613 a BGB
  • Insolvenz
  • Bedeutsame Fort- und Weiterbildung
  • Elternzeit
  • Absehbare oder fortdauernde Langzeiterkrankung
  • Längeres Ruhen des Arbeitsverhältnisses
  • Wahl als Arbeitnehmervertreter sowie Freistellung für Betriebsratsarbeit
  • Beabsichtigte Aufnahme eines zweiten Arbeitsverhältnisses

 

Keine triftigen Gründe für ein Zwischenzeugnis sind:

  • Wechsels eines Vorstandsmitglieds, das nicht direkter Vorgesetzter ist
  • Klage auf Aufstockung der Arbeitszeit bei einer Teilzeitkraft
  • Wunsch nach Beurteilung der Leistung

 

Sollte kein triftiger Grund für den Erhalt eines Zwischenzeugnisses vorliegen, ist es dennoch denkbar, dass der Arbeitgeber den Anspruch von sich aus erfüllt.

Aus meiner 18-jährigen Erfahrung als Anwalt kann ich nur dringend empfehlen, sich bietende Gelegenheiten für die Bitte nach einem Zwischenzeugnis zu nutzen. Denn man kann nie wissen, wie sich ein Arbeitsverhältnis entwickelt.

Weitere Beiträge/Urteile zum Thema Zeugnis finden Sie hier.

 

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