Bundesverwaltungsgericht bestätigt Dienstbezugskürzung für Soldaten

Zeigt ein Soldat bei einer Feier auf der Tanzfläche den „Hitlergruß“, ist dies keine Tanzbewegung. Denn zwischen „einem förmlichen Erweisen des Hitlergrußes in angespannter Grundstellung und Tanzbewegungen“ bestehen deutliche optische Unterschiede, stellte das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag, 07.05.2021, veröffentlichten Urteil klar (AZ: 2 WD 7.20). Die Leipziger Richter bestätigten damit die Kürzung der Dienstbezüge eines Soldaten um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwölf Monaten.

Der Zeitsoldat, ein Oberfähnrich, war nach Angaben eines Zeugen, bei einer Feier im Mannschaftsheim auf der Tanzfläche in Grundstellung gegangen und hatte mindestens einmal eindeutig den Hitlergruß gezeigt. Ein weiterer Zeuge hatte angegeben, dass er über seinen Kameraden irritiert gewesen sei, da dieser bereits vorher mit ausgestrecktem rechtem Arm ein „Abklatschen“ versucht habe. Ein weiterer Kamerad hatte dem betrunkenen Soldaten zunächst unterstellt, dieser würde „Gleichgewichtsübungen“ machen, den ausgestreckten Arm dann aber doch als Hitlergruß eingestuft.

Der beschuldigte Oberfähnrich bestritt die Vorwürfe. Er habe lediglich getanzt und dabei „typische Rapp-Bewegungen (Arm hoch/Arm runter) gemacht“.

Truppendienstgericht entscheidet zugunsten des Soldaten

Das Truppendienstgericht sprach den Soldaten noch frei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das „Tanz-Gehabe“ des Soldaten als Hitlergruß missverstanden worden sei.

Doch der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts sah dies anders. Denn zwischen „einem förmlichen Erweisen des Hitlergrußes in angespannter Grundstellung und Tanzbewegungen“ bestünden deutliche optische Unterschiede. Die Zeugenangaben seien glaubwürdig.

Zeige ein Soldat einmalig den Hitlergruß, stelle dies ein Dienstvergehen dar. Er habe damit vorsätzlich seine Pflicht verletzt, „durch sein gesamtes Verhalten für die Einhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten“, so das Bundesverwaltungsgericht. Der Soldat verherrliche damit aus Sicht eines neutralen Betrachters die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes.

Bestehe keine rechtsradikale Gesinnung, sei bei Zeigen des Hitlergrußes regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung geboten. Der Oberfähnrich sei seiner Funktion als Vorgesetzter nicht gerecht geworden.

Hier würden jedoch bei dem Soldaten Milderungsgründe greifen. So sei er während des einmaligen Vorkommnisses alkoholisiert gewesen. Auch habe er nach dem Vorfall sich „nachbewährt“, indem er in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung an den Tag legte. Es gebe zudem ein mehrjähriges faktisches Beförderungsverbot. Ohne den Vorfall wäre er bereits 2017 zum Leutnant befördert worden. Eine rechtsradikale Gesinnung habe der Militärische Abschirmdienst nicht feststellen können.

Daher sei für die Dauer eines Jahres eine Kürzung der Dienstbezüge hier angemessen, so die obersten Verwaltungsrichter in ihrem Urteil vom 14.01.2021.

 

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