LAG Köln: Kuss gegen den Willen der Kollegin war Kündigungsgrund

Wer eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen küsst, muss mit einer Kündigung rechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Freitag, 21.05.2021, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 8 Sa 798/20).

Es bestätigte damit die fristlose Kündigung eines EDI-Managers. Diese kümmern sich um das Zusammenspiel und den Datenaustausch zwischen der eigenen Firmen-IT und der externen Software etwa bei Kunden und Dienstleistern.

Der bereits seit über 20 Jahren in seinem Arbeitgeber beschäftigte Mann hatte ein Auge auf eine Werkstudentin geworfen. Annäherungsversuche hatte diese allerdings zurückgewiesen. Im September 2019 wurde die junge Frau fest eingestellt, und bald darauf nahmen sie und der EDI-Manager gemeinsam an einer Teamklausur teil.

Abends in der Hotelbar bot der 43-Jährige der Kollegin an, ihr seine Jacke umzulegen, was sie aber mehrfach ablehnte. Später folgte er ihr zu ihrem Zimmer. Gerne würde er auch noch mit hinein kommen – doch die Kollegin lehnte ab. Daraufhin zog er sie an sich. Einmal konnte sie ihn wegdrücken, beim zweiten Versuch bekam sie einen nicht gewollten Kuss. Sie floh in ihr Zimmer und schloss von innen ab.

Sie sei ihm doch nicht böse, fragte er danach per WhatsApp. Aber doch, sie war. Daher meldete sie den Vorfall ihrem Vorgesetzten. Für den EDI-Manager folgte danach die fristlose Kündigung.

Der Mann klagte und erzählte eine etwas andere Geschichte – und zudem von viel Alkohol. Doch schon das Arbeitsgericht Köln wies seine Kündigungsschutzklage ab. Auch das LAG sah es nun zumindest als erwiesen an, dass der Mann die neue Kollegin gegen ihren Willen geküsst hatte. Das angeblich einvernehmlich „lockere und überschwängliche Verhältnis“ habe es nie gegeben. Das Verhalten des Mannes sei vielmehr sexuelle Belästigung gewesen.

Damit habe der Kläger „eine rote Linie überschritten“, befanden die Kölner Richter. Dies habe er auch wiesen und erkennen müssen, eine Abmahnung sei daher entbehrlich gewesen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, weibliche Beschäftigte vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Eine weitere Beschäftigung des Mannes sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, so das LAG Köln in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 01.04.2021.

 

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