LAG Berlin-Brandenburg: Fristlose Kündigung ist wirksam

Ein Lehrer mit rechtsextremen Tattoos ist nicht für den Schulunterricht geeignet. Denn zur Eignung als Pädagoge gehört auch die „Gewähr der Verfassungstreue“, an der es hier fehlt, urteilte am Dienstag, 11.05.2021, der 8. Senat des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (AZ: 8 Sa 1655/20). Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, so dass es auf zwischenzeitliche erfolgte Änderungen oder Ergänzungen der Tätowierungen nicht ankomme, so die Berliner Richter.

Im Streitfall ging es um einen Lehrer aus Brandenburg, der auf seinem Oberkörper in Frakturschrift sich den Wahlspruch der SS „Meine Ehre heißt Treue“ hat eintätowieren lassen. Auch die in der rechten Szene verwendeten Symbole „Wolfsangel“ und „Schwarze Sonne“ hat der Lehrer sich als Tattoos auf seinem Körper verewigen lassen. Die Tätowierungen hatte er auf einem Schulfest offen gezeigt.

Das Land Brandenburg kündigte daraufhin dem Lehrer mehrfach fristlos.

Das LAG hatte die erste fristlose Kündigung wegen eines Formfehlers als unwirksam angesehen (AZ: 15 Sa 1496/19; Urteil vom 11.12.2019). Zwischenzeitlich hat der Pädagoge seine Tätowierungen verändert und diese um die Worte „Liebe Familie“ ergänzt.

Die zweite außerordentliche Kündigung erklärte das LAG nun für wirksam. Die Tätowierungen in Form von Nazi-Symbolen und dem SS-Wahlspruch ließen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Zur Eignung eines Lehrers gehöre auch die Gewähr der Verfassungstreue. Bei den im Streit stehenden Tattoos könne durchaus geschlossen werden, dass es dem Lehrer an der erforderlichen Verfassungstreue fehle.

Daran ändere auch nichts, dass unterhalb des Hosenbundes der normalerweise nicht zu sehende Schriftzug „Liebe Familie“ mittlerweile eintätowiert wurde. Für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes komme es allein auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. Da die Kündigung bereits wegen der rechtsextremen Tattoos wirksam sei, komme es auch auf die bisher noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht an.

 

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