LAG München: kein Lohnfortzahlungsanspruch bei Testverweigerung

Eine Flötistin darf bei verweigerten Corona-Tests nicht mehr im Orchester mitspielen. Denn kommt sie auch bei fehlenden Symptomen den vom Arbeitgeber angeordneten Tests nicht nach, ist nicht gewährleistet, ob sie frei von ansteckenden Krankheiten ist und Kolleginnen und Kollegen gefährdet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Donnerstag, 25.11.2021, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (AZ: 9 Sa 332/21). In solch einem Fall müsse der Arbeitgeber die Flötistin weder im Orchester spielen lassen noch ihr eine Vergütung zahlen.

Konkret ging es um die Flötistin eines größeren Opernorchesters. Laut den tariflichen Regelungen darf der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob die Musiker arbeitsfähig und frei von „ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten“ sind.

Wegen der Corona-Pandemie hatte der Arbeitgeber ein Hygienekonzept entwickelt, wonach für die Teilnahme an Proben und Aufführungen in der Spielzeit 2020/2021 alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Dienstantritt einen negativen PCR-Test vorlegen müssen. Die Testung wurde vom Arbeitgeber organisiert und durch medizinisch geschultes Personal vorgenommen. Alternativ konnten die Mitarbeiter auch selbst qualifizierte Testbefunde vorlegen.

Doch die Flötistin lehnte die Testungen ab. Diese griffen erheblich in ihre körperliche Unversehrtheit ein. Es bestehe die Gefahr von Verletzungen im Nasen- und Rachenbereich. Gerade Spieler von Blasinstrumenten könnten bereits bei kleineren Verletzungen arbeitsunfähig werden.

Das LAG urteilte jedoch am 26.10.2021, dass der Arbeitgeber nach den tariflichen Regelungen die Corona-Tests verlangen kann, auch wenn keine konkreten Symptome vorliegen. Denn eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus berge gerade bei älteren Personen ein höheres Gesundheitsrisiko bis hin zum Tod. Der Schutz der Orchesterkollegen vor Ansteckung sei gerade bei der Tätigkeit als Flötistin anderweitig nicht möglich. Die Testung sei verhältnismäßig, zumal die Klägerin die Testung auch durch einen Arzt ihres Vertrauens in Form eines reinen Rachenabstrichs durchführen lassen könne. Ein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liege nicht vor.

Der Arbeitgeber durfte daher ohne ausreichenden Corona-Test die Beschäftigung im Orchester verweigern. Auch müsse er der ausgeschlossenen Klägerin keine Vergütung zahlen, urteilte das LAG München.

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