LAG Köln: Absinken des Schwellenwertes beendet Amtszeit

Sinkt die Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb unter den Schwellenwert fünf, endet die Fortdauer und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Dienstag, 02.11.2021, bekanntgegebenen Beschluss entschieden, die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt aber zugelassen (AZ: 4 TaBV 19/21).

Nach dem Sozialgesetzbuch IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens „fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind“, alle vier Jahre eine Vertrauensperson für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Zur Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung gehört die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb.

Im Streitfall wurde zwar eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, da mindestens fünf schwerbehinderte oder mit ihnen gleichgestellte Menschen in dem Betrieb arbeiteten. Als jedoch die Zahl der Schwerbehinderten auf vier sank, meinte der Arbeitgeber, dass damit auch die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung ende.

Dies bestätigte nun auch das LAG in seinem Beschluss vom 31.08.2021. Aus den gesetzlichen Bestimmungen lasse sich nicht entnehmen, dass der Schwellenwert von fünf nur für den Zeitpunkt der Wahl gelte. Aus Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe sich vielmehr, dass bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert auch die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet.

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