LAG Mainz: Nachgewährung nur bei Arbeitsunfähigkeit möglich

Ein vom Arbeitgeber genehmigter Urlaub während einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne infolge des Kontakts zu einer mit Covid 19 infizierten Person kann nicht nachgeholt werden.

Auch wenn eine Krankenschwester den Kontakt mit der infizierten Person auf der Arbeit hatte, kann sie sich nicht die Urlaubstage während der häuslichen Quarantäne auf ihrem Urlaubskonto wieder gutschreiben lassen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 05.08.2022, veröffentlichten Urteil (Az.: 2 Sa 341/21). Die Mainzer Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Die obersten Arbeitsrichter wollen hierzu bereits am 16.08.2022 in einem anderen, vergleichbaren Fall über den möglichen Untergang von Urlaubsansprüchen entscheiden (AZ: 9 AZR 76/22).

Im vom LAG entschiedenen Rechtsstreits hatte die klagende Krankenschwester während ihrer Arbeit Kontakt zu einem mit Covid 19 infizierten Patienten. Das zuständige Gesundheitsamt ordnete daraufhin am 12.11.2020 eine zehntägige häusliche Quarantäne an. Sieben Tage davon fielen genau in den Urlaub der Krankenschwester.

Arbeitsunfähig erkrankt war sie nicht. Sie musste nur zu Hause bleiben.

Die Urlaubstage während der Quarantäne wollte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber wieder auf ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben haben.

Ihr Urlaubsanspruch sei ja nicht erfüllt worden. Der Arbeitgeber könne den Urlaub auch später erneut gewähren.

Doch der lehnte dies ab. Er sei nicht verpflichtet, „die Gefährdung oder Vereitelung des Urlaubszwecks infolge urlaubsstörender Ereignisse durch Nachgewährung von zusätzlichen Urlaubstagen auszugleichen“. Das Bundesurlaubsgesetz sehe eine Nachgewährung von Urlaub nur ausnahmsweise vor, wenn der Arbeitnehmer im genehmigten Urlaub arbeitsunfähig erkrankt. Hier sei die Krankenschwester aber gar nicht krank gewesen, so der Arbeitgeber.

Dem stimmte das LAG mit Urteil vom 07.04.2022 zu. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die verlangte Urlaubsgutschrift. Mit der einmal vom Arbeitgeber erteilten Genehmigung des Urlaubs, sei der Urlaubsanspruch untergegangen. Alle nach der Genehmigung eintretenden „urlaubsstörenden Ereignisse“ gehörten als „Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers“. Dies schließe das Risiko ein, während des Urlaubs in Quarantäne gehen zu müssen. Daran ändere auch nichts, dass die klagende Krankenschwester während ihrer Arbeit Kontakt zu einem mit Covid 19 infizierten Patienten hatte.

Die gesetzliche Ausnahmeregelung, nach der bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung der Urlaub nachgewährt werden müsse, greife hier nicht. Denn die Klägerin sei ja nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Das Infektionsschutzgesetz enthalte auch keine Regelungen, die eine Urlaubsgutschrift wegen einer häuslichen Quarantäne vorsehen.

 

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