BAG: Arbeitgeber muss Risiko für Arbeitsausfall hier nicht tragen

Arbeitgeber müssen bei behördlich angeordneten flächendeckenden Betriebsschließungen infolge der Corona-Pandemie keinen Lohn während des Arbeitsausfalls zahlen. Denn die allgemeine coronabedingte Betriebsschließung stelle eine hoheitliche Maßnahme dar, für die der Arbeitgeber nicht das Risiko tragen muss, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 04.08.2022, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 AZR 366/21). Anders sehe dies jedoch aus, wenn eine im einzelnen Betrieb angelegte besondere Ansteckungsgefahr – etwa infolge der Produktionsmethoden – besteht.

Geklagt hatte eine frühere Mitarbeiterin einer Spielhalle in Wuppertal. Da sie zum 01.05.2020 in Rente ging, hatte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30.04.2020 gekündigt. Bis dahin wollte sie noch arbeiten.

Die Stadt Wuppertal untersagte ab dem 16.03.2020 wegen der Corona-Pandemie aber den Spielhallenbetrieb. Gleiches galt nach der entsprechenden Coronaschutzverordnung flächendeckend für alle anderen Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten in Nordrhein-Westfalen. Im Monat April hätte die Klägerin eigentlich noch 62 Stunden gearbeitet. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie für den Arbeitsausfall noch Lohn, insgesamt 666,00 € brutto. Der lehnte ab. Die pandemiebedingte Betriebsschließung gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Beschäftigten, meinte er. Da die Frau einen Monat später in Rente ging, ging sie auch beim Kurzarbeitergeld leer aus.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab der Klägerin mit Urteil vom 30.03.2021 noch recht (AZ: 8 Sa 674/20). Ähnlich wie bei Naturkatastrophen gehöre die Pandemie zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Es komme nicht darauf an, ob die Schließung eine ganze Branche betrifft und ob sie bundesweit oder nur örtlich begrenzt gilt. Hier sei der Spielhallenbetreiber daher in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung geraten. Er müsse die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden vergüten.

Der Arbeitgeber legte gegen das Urteil Revision ein und hatte vor dem BAG nun Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung trage zwar normalerweise der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für Arbeitsausfälle, so das Gericht in seinem Urteil vom 04.05.2022. Denn er leite den Betrieb, organisiere die Arbeitsabläufe und müsse auch mit Arbeitsausfällen rechnen. Beschäftigte hätten dann trotz des Arbeitsausfalls Anspruch auf Lohnzahlung.

Werden jedoch zur Pandemiebekämpfung flächendeckend die Betriebe behördlicherseits geschlossen, gehöre dies nicht mehr zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die Ursache der „Betriebsstörung“ liege dann in einer allgemeinen hoheitlichen Maßnahme begründet, die der Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage dient. Der Arbeitgeber könne dafür nichts und müsse somit auch nicht das Risiko für den Arbeitsausfall tragen.

Anders verhalte es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber aus eigenem Entschluss seinen Betrieb schließt oder die behördliche Schließungsanordnung infolge einer besonders hohen Ansteckungsgefahr im Betrieb selbst erfolgt. Als Beispiel für ein erhöhtes, vom Arbeitgeber zu verantwortendes Ansteckungsrisiko nannte das BAG hier Produktionsmethoden in Teilen der Fleischindustrie oder der Landwirtschaft.

 

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