BAG: Arbeitgeber hat Ursache für fehlende Arbeit „selbst gesetzt“

Wenn Arbeitgeber nach eigenen Corona-Regeln einen Arbeitnehmer nicht arbeiten lassen, hat er Anspruch auf Lohn. Das hat am Mittwoch, 10.08.2022, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu einem Urlaubsrückkehrer aus der Türkei entschieden, für den nach den offiziellen Regelungen eine Quarantänepflicht nicht bestand (AZ: 5 AZR 154/22).

Nach unternehmenseigenen Regeln durften im Streitfall Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr aus einem sogenannten Risikogebiet mit hohen Corona-Zahlen das Werk 14 Tage lang nicht betreten. Das Robert-Koch-Institut hatte die Türkei im Juni 2020 als Risikogebiet eingestuft. Wegen des Todes seines Bruders nahm der Kläger im August 2020 Urlaub und reiste in die Türkei. Vor seinem Heimflug und nochmals bei seiner Einreise nach Deutschland ließ er sich auf das Corona-Virus testen. Beide Tests fielen negativ aus. Nach den offiziellen Regeln war eine Quarantäne daher nicht erforderlich.

Als der Kläger zur Arbeit gehen wollte, wurde er aber wegen der firmeninternen Regelung am Werktor abgewiesen. Er müsse 14 Tage lang zu Hause bleiben. Lohn zahlte der Arbeitgeber nicht.

Seine Klage auf Nachzahlung des Lohns in Höhe von 1.512,00 € brutto hatte durch alle Instanzen Erfolg. Der Arbeitnehmer habe arbeiten wollen und dies auch angeboten. Die Ursache, dass er nicht arbeiten konnte, sei vom Arbeitgeber „selbst gesetzt“ worden, betonte zur Begründung das BAG.

Nach dem Erfurter Urteil war schon die Weisung, 14 Tage lang ohne Lohn von der Arbeit fernzubleiben, unbillig und daher unwirksam. Denn durch einen weiteren PCR-Test nach wenigen Tagen hätte eine Infektion weitgehend ausgeschlossen werden können. Danach hätte der Arbeitnehmer schon viel früher zur Arbeit gekonnt, ohne seine Kolleginnen und Kollegen zu gefährden.

Demgegenüber hatte das BAG am 04.05.2022 entschieden, dass bei einer wegen der Corona-Pandemie staatlich angeordneten Betriebsschließung der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen muss (AZ: 5 AZR 366/21).

 

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