LSG Stuttgart: spezifische Betriebsgefahr durch Gabelstapler

Arbeitspausen gelten eigentlich als Privatsache. „Spezifische betriebsbezogene Gefahren“ fallen aber dennoch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 06.03.2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: L 1 U 2032/22).

Der Kläger war in einer Arbeitspause zum Luftschnappen im Freien und hielt sich in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich auf. Dort fuhr ihn ein Gabelstapler an. Bei dem Unfall brach sich der Mann einen Arm und erlitt eine Zerrung im Kniegelenk.

Die zuständige Unfallgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Mit seinem Urteil vom 27.02.2023 gab nun jedoch das LSG Stuttgart der Klage des Mannes statt.

Üblich sind Arbeitnehmer nicht unfallversichert, wenn sie sich etwa in der Kantine oder anderen Pausenbereichen aufhalten. Das Essen oder andere Pausentätigkeiten gelten als privat. Darauf hatte hier auch die Berufsgenossenschaft verwiesen.

Doch davon gibt es eine Ausnahme, wie nun das LSG Stuttgart betonte. Danach gelte der Unfallschutz auch in der Pause, wenn sich „eine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklicht“. Arbeitnehmer dürften „darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein“.

Hier habe aber eine erhöhte Gefahr vorgelegen. Nach mehreren Untersuchungen der Unfallversicherung seien Gabelstapler erheblich gefährlicher als etwa der Straßenverkehr.

Hiergegen ließ das LSG allerdings die Revision zu. Das Bundessozialgericht müsse insbesondere klären, ob die Ausnahme auch für Pausenbereiche gilt, die nicht unmittelbar bei dem Betrieb liegen.

Nicht unfallversichert ist das Luftschnappen, wenn keine besondere betriebliche Gefahr vorliegt. So hatte in einem früheren Fall das LSG Stuttgart eine Arbeitnehmerin abgewiesen, die wegen eines Unwetters draußen nach ihrem Fahrrad sehen wollte (AZ: L 3 4821/16).

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