Arbeitsgericht Köln: Mobilgerät muss mobil bleiben können

Ein Betriebsrat muss einen von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Laptop auch standortunabhängig nutzen können. Die Arbeitgeberin darf das Mobilgerät nicht fest im Betriebsratsbüro montieren, entschied das Landesarbeitsgericht Köln in einem am Mittwoch, 19.07.2023, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 5 Ta 26/23).

Vor Gericht war der Betriebsrat einer örtlichen Filiale eines bundesweit tätigen Textilunternehmens gezogen. Um während und nach der Corona-Pandemie Besprechungen mit Rechtsanwälten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Arbeitgeberin oder anderen Personen auch per Videokonferenz durchführen zu können, verlangte der Betriebsrat, dass ihm ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung gestellt wird. Im Betriebsratsbüro selbst befindet sich ein normaler PC, allerdings ohne Kamera.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sprachen dem Betriebsrat den Laptop zu und verwiesen auf das Betriebsverfassungsgesetz. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann selbst entscheiden, ob er ein sachliches Mittel braucht. Dies ist allerdings gerichtlich überprüfbar.

Nach dieser Entscheidung wollte die Filialdirektorin den Laptop aber nur unter der Voraussetzung aushändigen, dass dieser fest im Betriebsratsbüro montiert wird. Ein standortunabhängiger Einsatz des Mobilgeräts könne nicht verlangt werden. Die feste Montage schütze zudem vor Verlust oder Beschädigung des Laptops.

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass der Betriebsrat das Mobilgerät auch mobil nutzen darf. Eine Befestigung stünde der dem Laptop innewohnenden standortunabhängigen Verwendungsmöglichkeit entgegen. Dass das Gerät mit der festen Montage vor Verlust oder Beschädigung geschützt sei, überzeuge nicht. Der pflegliche Umgang mit den zur Verfügung gestellten Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, so das Arbeitsgericht. Es sei hier auch nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat den Laptop nicht pfleglich behandeln werde.

Dem folgte nun auch das LAG. Es wies die gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 05.06.2023 zurück.

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