BAG verweist auf gesetzliche Haftungsbeschränkungen

Wenn eine GmbH einem Arbeitnehmer keinen Lohn zahlt und dann in die Insolvenz geht, können sich betroffene Arbeitnehmer nicht an die Geschäftsführer halten. Diese haften auch nicht in Höhe des Mindestlohns, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Samstag, 21.07.2023, veröffentlichten Urteil betont (AZ: 8 AZR 120/22). Mit dem gesetzlichen Bild der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH) wäre dies nicht vereinbar.

Der Kläger war bei einer GmbH in Thüringen beschäftigt. Diese war 2017 in finanzielle Schwierigkeiten geraten und zahlte den Lohn teils Monate verspätet. Im Juni 2017 hatte der Kläger genug. Unter Hinweis auf das „Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung“ arbeitete er über den gesamten Monat nicht. Er meint, er habe seine Arbeitsleitung zurückbehalten dürfen, der Lohn habe ihm aber trotzdem zugestanden.

Die GmbH zahlte jedoch nicht. Im November 2017 ging das Unternehmen in die Insolvenz.

Der Kläger forderte: Die Geschäftsführer der GmbH müssten zumindest in Höhe des Mindestlohns für den Lohnausfall haften, hier insgesamt 1.556,00 €. Denn die Nichtzahlung des Mindestlohns sei eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.

Doch eine Haftung der Geschäftsführer besteht nicht, urteilte nun das BAG. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf die Vorschriften und die „gesetzliche Wertung“ zur GmbH. Zwar seien danach die Geschäftsführer zu einer Geschäftsführung nach Recht und Gesetz verpflichtet. Bei Verstößen könnten aber „nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger der Gesellschaft entstehen“.

Zwar bestätigte das BAG in seinem Urteil vom 30.03.2023, dass sich die „bußgeldrechtliche Verantwortung“ einer GmbH für die Zahlung des Mindestlohns auch „auf die handelnden Geschäftsführer einer GmbH erstreckt“. Jedenfalls diese Mithaftung der Geschäftsführer sei aber kein „Schutzgesetz“ zugunsten der Arbeitnehmer oder anderer Gläubiger.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier die für eine GmbH bestehenden Haftungsbeschränkungen habe durchbrechen wollen.

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