Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Kündigungen wegen beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Äußerungen in einem vermeintlich vertraulichen Chat erleichtert. Richten sich solche Äußerungen gegen Kolleginnen und Kollegen, müssen Arbeitnehmer besonders darlegen, warum sie auf die Vertraulichkeit gebaut haben, urteilte das BAG am Donnerstag, 24.08.2023, in Erfurt (AZ: 2 AZR 17/23, 2 AZR 18/23 und 2 AZR 19/23). Neben den Inhalten spiele dabei auch die Größe der Chatgruppe eine Rolle.
Im konkreten Fall geht es um eine Chatgruppe von zunächst sechs und zuletzt sieben Mitarbeitern der Fluggesellschaft TUI fly in Hannover. Sie gaben an, alle „langjährig befreundet“ zu sein. In ihrer Chatgruppe tauschten sie sich seit 2014 über Themen wie Fußball aus, aber auch über ihren Arbeitgeber. Vorgesetzte und auch der Betriebsrat kamen da teils nicht gut weg.
So nannte einer der Kläger seinen Arbeitgeber einen „Drecksladen“, „mit Türken an der Spitze wird das nix“. Bestimmte Kollegen solle man „zusammenschlagen“ und „unsere Piloten müssten alle vergast werden“, meinte er weiter. Über Kolleginnen äußerte er sich mehrfach sexistisch. Ein anderer wandte sich gegen die „zionistische Herrscherlobby“ und meinte, man müsse „erst den Polakken umnieten“.
Im Zusammenhang mit einem Streit zeigte ein Mitglied der Gruppe im Juli 2021 den Chatverlauf einem nicht beteiligten Kollegen. Der kopierte alles und informierte seinen Vorgesetzten. Mehrere Mitglieder der Gruppe erhielten daraufhin die Kündigung. Die drei Kläger meinten, der Chat sei ja nicht öffentlich, sondern vertraulich gewesen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover hatte deswegen die Klagen noch abgewiesen.
Das BAG hob diese Urteile nun aber auf. Ob Arbeitnehmer sich auf die Vertraulichkeit eines Chats verlassen können, hänge von der Größe der Chatgruppe und insbesondere auch vom „Inhalt der ausgetauschten Nachrichten“ ab. Gehe es wie hier um „beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben“.
Darlegungspflichtig seien dabei die Arbeitnehmer. Vor dem LAG Hannover sollen sie daher nochmals genauer erklären, warum sie angeblich meinten, dass derartige Äußerungen über Jahre verborgen bleiben.
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