Auch ein kirchlicher Arbeitgeber muss den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und ist an der jahrelang gelebten Praxis der Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamtenähnliches Dienstverhältnis gebunden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Mittwoch, 09.08.2023 bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (AZ: 4 Sa 371/23).
Die Klägerin, eine seit 2002 im Erzbistum Köln in leitender Funktion tätige Mitarbeiterin, bekam damit recht. Nach der damals geltenden „Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariats und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialrates und des Katholisch Sozialen Instituts“ konnte das leitende Personal in ein beamtenähnliches Verhältnis übernommen werden. Über ihren Ende 2019 gestellten Übernahmeantrag hat das Erzbistum jedoch nicht entschieden. Die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis liege im freien Ermessen des Generalvikars, so das Erzbistum.
Die Klägerin forderte jedoch Gleichbehandlung. Es sei jahrelang gelebte Praxis und reine Formsache gewesen, dass leitende Mitarbeiter in ein beamtenähnliches Dienstverhältnis übernommen würden.
Dem folgte auch das LAG und urteilte, dass die Klägerin „nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis“ habe. Zwar könnten die Kirchen im Rahmen ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Hier würden aber die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts und damit die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes greifen. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Dienstverhältnis. Sie könne rückwirkend zum 01.01.2021 die Nachzahlung der Differenz zu ihrer bisherigen Vergütung verlangen.
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