Sieht eine Betriebsvereinbarung auf freiwilliger Basis das Arbeiten im Homeoffice vor, darf die Arbeitgeberin später nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats die verpflichtende Anwesenheit in den Betriebsräumen verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Donnerstag, 28.09.2023, bekanntgegebenen Eilverfahren entschieden und einem Betriebsrat damit sein Mitbestimmungsrecht gesichert (AZ: 8 TaBVGa 6/23).

Im Streitfall hatte eine Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat im Juli 2016 eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit abgeschlossen, die auf freiwilliger Basis und in Absprache mit dem Vorgesetzten auch die Arbeit im Homeoffice ermöglichte. Der deutlich überwiegende Teil der Arbeit sollte aber in Präsenz am eigenen Arbeitsplatz in den Betriebsräumen erfolgen.

Im Zuge der Corona-Pandemie änderte die Arbeitgeberin die Regeln zum Homeoffice und dem mobilen Arbeiten und empfahl den Beschäftigten, zu Hause zu arbeiten. Zum 31.03.2023 teilte sie dann das Auslaufen der bisherigen Regelung mit. Da sie mit dem Betriebsrat keine Einigung über die Umsetzung des „Return to Office“ erzielen konnte, ordnete sie unter anderem vier Präsenztage pro Monat und Präsenz bei Vorliegen bestimmter betrieblicher Gründe an.

Der Betriebsrat meinte, dass die Anordnung der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig sei.

Dem stimmte auch das LAG im Eilverfahren mit rechtskräftigen Beschluss vom 10.08.2023 zu. Der Betriebsrat habe einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Anordnung der Präsenzpflichten.

Denn diese sei ohne seine Mitbestimmung getroffen worden und von der bestehenden Betriebsvereinbarung nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin habe mit ihrer Anordnung das „allgemeine Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ mit dem Betriebsrat verletzt. Die Arbeitgeberin könne von der Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen nur im Mitbestimmungsverfahren durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung treffen oder dies durch Einigungsstellenspruch oder einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren klären lassen.

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