LSG Stuttgart lehnt Halbwaisenrente für hinterbliebenen Sohn ab

Werden Arbeitnehmer auf dem Weg zu einem Geschäftsessen bei einer Pinkelpause im Wald von ihrem Auto überrollt und kommen sie dabei zu Tode, ist dies kein Arbeitsunfall. Denn mit dem Einbiegen in einen Waldweg und dem Aussteigen haben sie ihren versicherten Weg wegen einer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit, der Verrichtung der Notdurft, unterbrochen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 18.10.2023, veröffentlichten Urteil (AZ: L 1 U 1485/23). Der Schutz der Wegeunfallversicherung lebe auch nicht wieder auf, nur weil der Arbeitnehmer das rollende Auto aufhalten wollte, um so seinen Arbeitsweg fortsetzen zu können, so die Stuttgarter Richter, die allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen haben.

Anlass des Rechtsstreit war ein tragischer Unfall eines „Sales Manager“. Der Mann befand sich auf dem Weg zu einem Geschäftsessen. Als er dringend mal „musste“, bog er in einen Waldweg ab und stieg aus, ohne einen Gang einzulegen oder die Handbremse zu betätigen. Das Auto kam rückwärts ins Rollen. Der Geschäftsmann versuchte noch, des aufzuhalten. Er geriet unter das Fahrzeug und erstickte. Die Polizei fand ihn später noch mit offener Hose.

Der Sohn des Verstorbenen verlangte von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Halbwaisenrente. Der Unfall sei ein versicherter Arbeitsunfall gewesen. Auch auf einem Betriebsgelände stehe das Aufsuchen einer Toilette unter Versicherungsschutz. In einem noch nicht entschiedenen Parallelverfahren machte zudem die Ehefrau des Mannes eine Witwenrente geltend. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Zahlung der Halbwaisenrente ab. Das Verrichten der Notdurft sei eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit. Für diese habe hier der Arbeitnehmer bereits die Hose geöffnet gehabt.

Die Klage des Sohnes hatte vor dem LSG keinen Erfolg. Eine Halbwaisenrente könne er nicht beanspruchen. Das BSG habe bereits am 07.05.2019 geurteilt, dass eine schädliche und damit unversicherte Unterbrechung des Arbeitsweges vorliegt, wenn das Auto zu privaten Zwecken verlassen werde (AZ: B 2 U 31/17 R). Denn darin werde eine Änderung der Handlungstendenz deutlich. Nach diesen Maßstäben habe der Versicherte mit dem Einbiegen in den Waldweg, dem Anhalten und dem Aussteigen seine Fahrt für private Zwecke unterbrochen. Die Unterbrechung wäre erst beendet gewesen, wenn er erneut auf die Straße gefahren wäre, heißt es in dem LSG-Urteil vom 25.09.2023.

Mit dem anschließenden Autounfall habe sich auch keine „besondere betriebliche Gefahr“ verwirklicht, da es sich hier um ein privates Fahrzeug gehandelt habe.

Zwar könne nach er BSG-Rechtsprechung ein Versicherungsschutz etwa bei einer pannenbedingten Reparatur auf dem Arbeitsweg fortbestehen. Das Anhalten und Verlassen des Fahrzeugs wegen des Verrichtens der Notdurft sei damit aber nicht vergleichbar. Denn dieses sei allein aus privaten Gründen erfolgt. Der Schutz der Wegeunfallversicherung lebe daher auch nicht wieder auf, nur weil der Arbeitnehmer das rollende Auto aufhalten wollte, um so seinen Arbeitsweg fortsetzen zu können.

Bildnachweis: © Andrey Burmakin – Fotolia.com

 

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