Gibt es Streit um die Arbeitsleistung im Homeoffice, ist zunächst der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28.09.2023 entschieden (AZ: 5 Sa 15/23). Danach gelten beim Homeoffice dieselben Grundsätze wie am betrieblichen Arbeitsplatz auch.
Es gab damit der Klage einer Pflegemanagerin statt. Sie ist diplomierte Pflegewirtin (FH) und verfügt über einen Magisterabschluss Medizinpädagogik. Ihre Arbeitgeberin betreibt eine Tagespflegeeinrichtung sowie eine Einrichtung des betreuten Wohnens.
Die Klägerin hatte insbesondere die Aufgabe, das Qualitätshandbuch und andere für das Pflegemanagement erforderliche Unterlagen zu überarbeiten.
Im Mai 2022 kündigte die Arbeitgeberin und forderte verschiedene Unterlagen zurück. Einen Monat später forderte sie die Rückzahlung von 7.113,00 € und rechnete dies mit noch offenen Lohnansprüchen auf. Die Pflegemanagerin habe für 300 angegebene Homeoffice-Stunden keinerlei Arbeitsnachweise erbracht.
Die Pflegemanagerin bestritt dies und zog vor Gericht. Wie schon das Arbeitsgericht gab ihr nun auch das LAG recht. Danach muss die Arbeitgeberin den einbehaltenen Lohn und zudem noch 1.700,00 € Urlaubsabgeltung nachzahlen.
Nach dem Rostocker Urteil gilt zwar auch im Homeoffice der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Daher entfalle der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin ganz oder teilweise, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt – ausgenommen Krankheit und Urlaub. Aber auch sonst gelten laut LAG bei einem Streit um die Arbeitsleistung im Homeoffice dieselben Regeln wie im Betrieb.
„Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat.“ Trage der Arbeitgeber Anzeichen hierfür vor, müsse der Arbeitnehmer darauf substanziiert erwidern. „Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice“, heißt es in den Leitsätzen des LAG.
Hier habe die Klägerin auf den Vorwurf des Arbeitgebers hin zahlreiche E-Mails samt Anhängen vorgelegt, aus denen sich verschiedene Arbeitsleistungen ergeben. Das Qualitätshandbuch habe sie zwar noch nicht komplett überarbeitet gehabt. „Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, im Homeoffice überhaupt nicht gearbeitet hat“, heißt es in dem Rostocker Urteil.
Unerheblich sei es, ob sie in dem von der Arbeitgeberin gewünschten Tempo gearbeitet hat.
Insgesamt habe die Arbeitgeberin daher „nicht dargelegt, dass die Klägerin zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet hat und welche Tage oder Stunden dies betrifft“, befand das LAG Rostock.
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