LAG Chemnitz lehnt Abweichungen in beide Richtungen ab

Für die Entlohnung der Betriebsratstätigkeit gilt strikt das Entgeltausfallprinzip. Abweichungen sind weder zulasten noch zugunsten des Betriebsrats zulässig, wie das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19.10.2023 entschied (Az.: 2 Sa 336/21).

Der Kläger arbeitet seit 1994 bei einem Unternehmen der Energie- und Versorgungswirtschaft im Raum Bautzen. Mit seinem Arbeitgeber streitet er um die Höhe der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit für Tage, an denen die Arbeit ausgefallen ist, etwa wegen Krankheit, Urlaub oder wegen seiner Betriebsratstätigkeit.

Der Arbeitgeber berechnet diese Zuschläge nach den in den vorausgehenden sechs Monaten erarbeiteten Zuschlägen. In der Vergangenheit hatte er dies auf die tatsächlichen Arbeitstage bezogen.

2019 stellte er auf ein für die Beschäftigten in der Regel ungünstigeres, aber tariflich so vorgesehenes System um. Danach werden die in den vorausgehenden sechs Monaten erarbeiteten Zuschläge auf die tarifliche Sollarbeitszeit von 161 Stunden pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung bezogen.

Das LAG Chemnitz hat dies für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und für den Urlaubslohn nun als rechtmäßig bestätigt und ausgeführt, wie die Berechnung nach Auffassung des Senats genau zu erfolgen hat. Soweit dies von den gesetzlichen Regelungen abweiche, lasse das Gesetz Abweichungen durch Tarifvertrag zu.

Anders sehe es aber bei der Betriebsratstätigkeit aus. Hier gelte laut Gesetz streng das Entgeltausfallprinzip. Falle wegen der Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit aus, sollten die Betriebsratsmitglieder demnach genau so gestellt werden, als hätten sie in dieser Zeit gearbeitet.

Hier hätten die Betriebsratssitzungen immer an einem Dienstagvormittag stattgefunden. Dies seien Zeiten, für die keine Zuschläge gezahlt werden. Daher stünden auch hier dem Kläger keine Zuschläge zu – auch nicht in der Höhe, wie sie pauschal etwa für den Urlaub berechnet werden.

Bildnachweis: © sabine voigt – Fotolia.com

 

Gesunde Arbeitskultur JETZT

Gesunde Arbeitskultur Jetzt

In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

Podcast Arbeitsrecht

In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen ArbeitsrechtMediationBetriebliches EingliederungsmangementCoaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.

Glas Konflikt Eskalationsstufen Mediation Blaufelder

 

Wenn´s nicht ums Recht, sondern ums Bier geht…

Bierbotschafter Thorsten Blaufelder Dornhan