EuGH sieht keine verbotene Altersdiskriminierung
Schwerbehinderte Menschen dürfen Bewerber für eine persönliche Assistenz nach ihrem Alter auswählen. Die in einer Ausschreibung einer Assistentenstelle gewünschte Altersgruppe stellt nach EU-Recht keine verbotene Altersdiskriminierung dar und ist wegen der Förderung des Selbstbestimmungsrechts behinderter Menschen gerechtfertigt, urteilte am Donnerstag, 07.12.2023, der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (AZ: C-518/22).
Im konkreten Fall ging es um eine 28-jährige Studentin, die wegen ihrer Behinderung auf eine persönliche Assistenz angewiesen war. AP Assistenzprofis, eine Gesellschaft zur Erbringung von Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen vermittelte an sie Betreuungskräfte. Als die 28-Jährige eine neue Betreuungskraft suchte, wünschte sie sich Bewerberinnen, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt“ sind.
Eine ältere Bewerberin wurde daher abgelehnt. Diese fühlte sich wegen ihres Alters diskriminiert und verlangte eine Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor. Die Erfurter Richten wollten wissen, wie einerseits der Schutz vor Altersdiskriminierung und andererseits der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung in Einklang gebracht werden können.
Der EuGH urteilte, dass Menschen mit einer Behinderung durchaus persönliche Assistenzkräfte einer bestimmten Altersgruppe bevorzugen dürfen. Auf diese Weise werde die Achtung ihres Selbstbestimmungsrechts gefördert. Behinderte Menschen müssten nach deutschem Recht „in der Lage sein, zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben“.
Danach könne eine persönliche Assistentin derselben Altersgruppe wie der behinderte Mensch „sich leichter in dessen persönliches, soziales und akademisches Umfeld“ einfügen. Die Festlegung der Altersanforderung könne daher mit dem Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung notwendig und gerechtfertigt sein.
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