LAG Düsseldorf: DSGVO sieht dies nicht vor

Wenn Arbeitgeber nur unvollständig oder verspätet dem Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers hinsichtlich der über ihn gespeicherten Daten nachkommen, führt dies nicht zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers. Das hat am 28.11.2023 das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden (AZ: 3 Sa 285/23). Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehe in diesen Fällen keine Entschädigung vor.

Laut Artikel 15 DSGVO müssen datenverarbeitende Stellen, darunter auch Arbeitgeber, Betroffenen Auskunft über deren gespeicherter Daten geben. Dies umfasst Art und „Kategorien“ der Daten, ihre Herkunft und ihre Weitergabe an Dritte, den Zweck der Datenverarbeitung und Auskunft zur Dauer der Speicherung. Auf Antrag ist auch eine Kopie der gespeicherten Daten herauszugeben. Beides soll „unverzüglich“, spätestens aber innerhalb eines Monats geschehen; in schwierigen oder besonders umfangreichen Fällen kann dies um zwei Monate verlängert werden, der Betroffene ist darüber zu informieren.

Der Kläger hatte vom 01.01. bis zum 31.12.2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens gearbeitet. Gestützt auf die DSGVO hatte er am 01.10.2022 Auskunft und eine Datenkopie verlangt. Die von ihm gesetzte Frist bis zum 21.10.2022 ließ der Arbeitgeber ohne Reaktion verstreichen. Nach einer Erinnerung gab der Arbeitgeber am 27.10.2022 Auskünfte und Daten heraus.

Damit war der Kläger allerdings nicht zufrieden. Die Datenkopie sei unvollständig, und es fehlten Auskünfte zur Dauer der Speicherung und zur Weitergabe der Daten. Nach einigem Schriftwechsel waren die Daten und Pflichtauskünfte erst am 01.12.2022 vollständig.

Das sei zu spät, meinte der ehemalige Arbeitnehmer. Er berief sich auf eine andere Klausel der DSGVO (Artikel 82) und verlangte eine Entschädigung. Anders als noch das Arbeitsgericht Duisburg wies nun das LAG Düsseldorf die Klage ab. Zwar habe das Immobilienunternehmen die Auskünfte zunächst unvollständig und dann insgesamt verspätet erteilt. Dies führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung. Eine solche sehe die DSGVO nur bei Verstößen gegen die Regeln für die Datenverarbeitung selbst vor, wenn Betroffenen dadurch ein Schaden entstanden ist.

Eine verspätete Auskunft werde von der Entschädigungsklausel daher gar nicht erfasst. Zudem sei ein dadurch entstandener Schaden vom Kläger nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Hiergegen ließ das LAG aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Bildnachweis: © Heike und Hardy – Fotolia.com

 

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