EuGH: Heutige Nichtanrechnung auf Urlaub kann aber bleiben

Quarantäne ist keine Krankheit. EU-Recht verlangt daher nicht, dass Urlaubstage nachgeholt werden können, wenn in dieser Zeit eine Quarantäne angeordnet wurde, urteilte am Donnerstag, 14.12.2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ: C-206/22). Eine seit dem 17.09.2022 geltende deutsche Regelung, wonach Quarantänetage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, kann danach aber bestehen bleiben. Für die Zeit davor müssen Arbeitgeber betroffene Urlaubstage aber nicht nachgewähren.

Danach muss ein Sparkassen-Beschäftigter aus Rheinland-Pfalz wohl auf die Nachholung seines Urlaubs im Dezember 2020 verzichten. Weil er Kontakt zu einer positiv auf Covid 19 getesteten Person hatte, hatte das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet. Er selbst blieb allerdings gesund. Seinen Urlaub wollte er allerdings nachholen, die Sparkasse lehnte dies ab. Auf die Klage des Arbeitnehmers legte das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Streit dem EuGH vor.

Der urteilte nun, dass EU-Recht die Nachholung des Urlaubs „nicht verlangt“. Zwar könne eine Quarantäne dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht wie gewünscht nutzen und verbringen können. Der Zweck des Jahresurlaubs, eine zusammenhängende Erholungsphase von der Arbeit, sei aber weiter erfüllt. Nach EU-Recht seien Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, die Nachteile einer Quarantäne auszugleichen.

Für Arbeitnehmer günstigere Regelungen sind danach aber zulässig. Das am 17.09.2022 in Kraft getretene COVID-19-Schutzgesetz, das die Nichtanrechnung von Quarantänetagen auf den Jahresurlaub vorsieht, muss Deutschland daher nicht ändern.

Bildnachweis: © Kateryna Kon

 

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