LAG Köln: Bildzeichen kann nicht mit ausgesprochen werden
In der Vorschlagsliste einer Betriebsratswahl dürfen die aufgeführten Wahlvorschläge kein Smiley enthalten. Ein Bildzeichen ist „als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird“, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Beschluss vom Freitag, 01.12.2023 (AZ: 9 TaBV 3/23).
Im Streit ging es um die Betriebsratswahl eines weltweit tätigen Logistikunternehmens mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn sowie im benachbarten Troisdorf. Fünf Arbeitnehmer fochten die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats an. Sie rügten, dass der Wahlvorschand ihren Wahlvorschlag mit dem verwendeten Listenkennwort zurückgewiesen und stattdessen die beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerber nur mit Familien- und Vornamen versehen habe.
Die Arbeitnehmer hatten zuerst einen Wahlvorschlag mit der Bezeichung „fair.die“ eingereicht. Der Wahlvorstand wies diesen wegen der phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft Verdi zurück. Daraufhin verlangten sie, dass der Wahlvorschlag das Kennwort „FAIR(Smiley) die Liste“ tragen sollte. Doch auch dieses sowie drei weitere Alternativvorschläge mit einem Smiley lehnte der Wahlvorstand ab.
Zu Recht, befand das LAG. Ein Bildzeichen ist „als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird“. Zudem geben es auch bei dem Kennwort „FAIR(Smiley) die Liste“ eine Verwechslungsgefahr mit „Verdi-Liste“.
Dennoch hatten die Kölner Richter die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, da der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf trozt dessen räumlicher Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hat.
Bildnachweis: © Yaell Weiss – Fotolia.com
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