BAG: Verbot zielt auf mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten

Verbietet eine Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern die private Nutzung von Handys während der Arbeitszeit , hat der Betriebsrat dabei kein Mitbestimmungsrecht. Dient das Handynutzungsverbot einer besseren Arbeitsleistung, ist die Arbeitgeberweisung mitbestimmungsfrei, betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Freitag, 12.01.2024, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 ABR 24/22). Die Erfurter Richter entschieden ausdrücklich nur über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und ließen dabei offen, ob die private Nutzung eines Mobiltelefons während der Arbeitszeit etwa wegen einer angenommenen Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtswidrig ist.

Im konkreten Fall ging es um einen niedersächsischen Betrieb, der Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge herstellt. An einigen Arbeitsplätzen kommt es produktionsbedingten Gründen immer wieder zu Arbeitsunterbrechungen, beispielsweise bei einem ausstehenden Maschinenumbau oder wegen ausstehender Wareneingänge. Diese Zeit nutzten teilweise die Mitarbeiter, um private Angelegenheiten mit ihrem Handy zu erledigen.

Am 18.11.2021 verbot die Arbeitgeberin ohne Beteiligung des Betriebsrats jegliche private Handynutzung während der Arbeitszeit. Bei Verstößen müssten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung rechnen.

Der Betriebsrat sah sich durch die Anweisung in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt. Das Handynutzungsverbot ziele auf die betriebliche Ordnung. Solche Maßnahmen seien mitbestimmungspflichtig.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG wiesen den Betriebsrat ab. Das private Handynutzungsverbot sei nicht mitbestimmungspflichtig.

Mitbestimmungspflichtig seien zwar Maßnahmen des Arbeitgebers, die auf das „kollektive Miteinander oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs“ zielen, so das BAG in seinem Beschluss vom 17.10.2023. Nicht mitbestimmungspflichtig seien hingegen Maßnahmen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln. Dabei handele es sich um Maßnahmen, „mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird“.

Dies sei bei dem im Streit stehenden Verbot der privaten Nutzung von Handys während der Arbeit der Fall. Hier habe die Arbeitgeberin verhindern wollen, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat telefonieren, mit dem Handy spielen, Videos ansehen oder privat mit anderen Personen chatten. Die Arbeitgeberin habe mit dem Verbot in erster Linie auf das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten abgezielt. Denn die private Handynutzung könne zu Arbeitsunterbrechungen, unkonzentriertem Arbeiten oder zur Nichterledigung anfallender Nebenarbeiten führen. Ob ein solches Verbot rechtswidrig ist, etwa weil es Persönlichkeitsrechte verletzt, ließen die obersten Arbeitsrichter offen. Unabhängig davon bestehe aber kein Mitbestimmungsrecht.

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