Arbeitsgericht Stuttgart: Gleiches Recht für befristet Beschäftigte

Arbeitgeber dürfen befristet Beschäftigte bei der Zahlung eines Inflationsausgleichs nicht grundlos schlechter stellen als unbefristet Beschäftigte. Es stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, wenn die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie für befristet Beschäftigte davon abhängig gemacht wird, dass nur diese am Jahresende dem Betrieb angehören müssen, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14.11.2023 (AZ: 3 Ca 2173/23). Die Stuttgarter Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu.

Geklagt hatte ein Mann, der zunächst befristet bis zum 13.06.2022 befristet als Steuerassistent in Teilzeit beschäftigt war. Die Befristung wurde dann bis zum 30.06.2023 verlängert.

Im Dezember 2022 teilte die Arbeitgeberin mit, dass alle festangestellten Mitarbeiter im Januar 2023 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € erhalten sollen. Voraussetzung hierfür war das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Dezember 2022 sowie ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen musste für den Erhalt der Prämie das Befristungsende am 30.12.2023 oder später liegen.

Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nur bis Ende Juni 2023 befristet war, wurde ihm keine Inflationsausgleichsprämie gezahlt. Der Steuerassistent klagte, da er in der unterschiedlichen Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah.

Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass es sich bei der Prämie um eine freiwillige Leistung handele. Die Sonderzahlung solle auch nicht nur die Folgen der hohen Inflation mildern, sondern auch die Betriebstreue belohnen. Sie richte sich damit nicht nur an unbefristete Beschäftigte, sondern auch Mitarbeiter mit einer langen Befristungsdauer.

Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger jedoch wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung die volle Inflationsprämie in Höhe von 1.000,00 € zu. Zwar dürfe die Arbeitgeberin die Gewährung der steuerfreien und freiwillig gezahlten Inflationsprämie auch von der Betriebstreue abhängig machen. Die Stuttgarter Richter schlossen sich damit der Auffassung des Arbeitsgerichts Paderborn, welches am 06.07.2023 ähnlich urteilte (AZ: 1 Ca 54/23).

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verlange aber, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht schlechter gestellt werden, als unbefristet Beschäftigte, so das Arbeitsgericht Stuttgart. Hier werde aber die Sonderzahlung an einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer von einer längeren Betriebstreue abhängig gemacht als bei einem unbefristet Beschäftigten. So könne ein unbefristet Beschäftigter die Prämie selbst dann bekommen, wenn er im Februar 2023 kündigt. Bei einem befristet Beschäftigten müsse dagegen das Arbeitsverhältnis bis Ende 2023 bestehen. Dem Kläger stehe die volle Inflationsausgleichsprämie zu, auch wenn sein Arbeitsverhältnis bereits Ende Juni 2023 geendet habe. Maßgeblich sei der Auszahlungszeitpunkt im Januar 2023 und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

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