BAG: Kirchenkreis ist kein „öffentlicher Arbeitgeber“

Schwerbehinderte Stellenbewerber können von kirchlichen Arbeitgebern keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch verlangen.

Denn kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht als „öffentliche Arbeitgeber“ anzusehen, für die die gesetzliche Einladungspflicht gilt, urteilte am Donnerstag, 25.01.2024, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 318/22).

Stein des Anstoßes war die Stellenausschreibung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der Kirchenkreis suchte für sein Verwaltungsamt eine Vollzeitstelle „(m/w/d) in der Finanzbuchhaltung“. Als Qualifikation wurde eine Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten oder eine vergleichbare Ausbildung verlangt.

Auf diese Stelle bewarb sich auch der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 eingestufte schwerbehinderte Kläger. In seiner Bewerbung wies er auf seine Schwerbehinderung und seine Qualifikation als Großhandelskaufmann hin. Mit Schreiben vom 15.05.2020 erteilte ihm der Kirchenkreis eine Absage. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hatte der schwerbehinderte Mann nicht erhalten.

Dies sei ein Indiz für eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung, meinte er. Nach dem Sozialgesetzbuch IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Zweck der Einladungspflicht sei es, behinderten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, Arbeitgeber persönlich von ihrer Eignung zu überzeugen. Da der Kirchenkreis der Einladungspflicht nicht nachgekommen sei, stehe ihm nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine „angemessene“ Entschädigung zu. „Angemessen“ seien hier 7.500,00 €.

Der Kirchenkreis sei auch als „öffentlicher Arbeitgeber“ anzusehen, so der Kläger. Dies seien nicht nur staatliche Einrichtungen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auch „jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts“, argumentierte der Mann.

Zwar sei die Kirche nicht Teil der staatlichen Verwaltung. Auch sei hier der Kirchenkreis vom Staat nicht ausdrücklich als Körperschaft anerkannt worden. Dennoch trete er – wie alle öffentlich-rechtlichen Kirchenverbände – als öffentlich-rechtliche Körperschaft auf, betonte der Kläger. Es bestünden gewisse „staatsähnliche Rechte“ wie das Recht zum Steuereinzug und Steuervergünstigungen.

Dem stehe auch nicht das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen entgegen, wonach sie ihre „eigenen Angelegenheiten“ selbst regeln dürfen. Denn es gehöre nicht zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche, schwerbehinderte Menschen bei der Einladung zu Vorstellungsgesprächen schlechter zu stellen als andere öffentliche Arbeitgeber.

Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz als auch das BAG wiesen die Klage auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund der Behinderung ab. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts seien keine „öffentlichen Arbeitgeber“, urteilten die obersten Arbeitsrichter. Es bestehe daher keine Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Die Einladungspflicht gelte nur für Körperschaften, „die staatliche Aufgaben wahrnehmen“. „Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben“, erklärte das BAG. Der Status als Körperschaft solle hier lediglich die „Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen“. Kirchliche Arbeitgeber seien daher ebenso wenig wie private Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

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