Arbeitsgericht Bremen: Arbeitgeberin hat nicht diskriminiert

Die Probezeitkündigung eines muslimischen Arbeitnehmers wird auch durch diskriminierende Äußerungen eines Mitarbeiters gegenüber dem Mann nicht unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven in einem am Donnerstag, 25.01.2024, verkündeten Urteil entschieden und damit die Kündigungsschutzklage eines muslimischen Mannes nichtdeutscher Herkunft abgewiesen (AZ: 9 Ca 9122/23)

Der muslimische Kläger wurde nach dem Abschluss seines Hochschulstudiums Anfang 2023 vom TÜV Nord eingestellt. Dort sollte er zum Kfz-Prüfingenieur ausgebildet werden. Im Mai 2023 wurde ihm jedoch nach Anhörung des Betriebsrats gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz noch nicht abgelaufen. Die Arbeitgeberin musste daher keinen besonderen Grund für die Kündigung angeben.

Der Kläger hielt die Kündigung dennoch für unwirksam. Er sei wegen seiner Religion und seiner Herkunft diskriminiert worden. Ein Kollege habe sich ihm gegenüber herablassend und diskriminierend geäußert. So sei ihm gesagt worden, dass er im Außendienst nicht beten könne. In anderen Unternehmen könne er fasten und beten . Wegen der vorgebrachten Diskriminierung verlangte der muslimische Kläger eine Entschädigung.

Außerdem sei sein Arbeitsverhältnis als Ausbildungsverhältnis anzusehen, da er ja zum Kfz-Prüfingenieur ausgebildet werde. Für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses bedürfe es nach dem Berufsbildungsgesetz jedoch eines „wichtigen Grundes“. Daran fehle es hier.

Der TÜV-Nord bestritt, dass der Mitarbeiter die diskriminierenden Äußerungen gemacht habe. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müsse sie sich die Äußerungen nicht zurechnen lassen. Denn der Mitarbeiter habe keine Vorgesetztenfunktion innegehabt. Zudem sei die Kündigung bereits Wochen vor den behaupteten diskriminierenden Äußerungen ausgesprochen worden. Eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz habe ebenfalls nicht vorgelegen, so dass es keines „wichtigen Grundes“ für die Kündigung gebraucht habe.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung während der Wartezeit für wirksam. Eine Diskriminierung durch die Arbeitgeberin habe nicht vorgelegen. Es könne auch dahinstehen, ob die streitigen Äußerungen so gefallen seien. Denn die Kündigung sei vor den Äußerungen des Mitarbeiters erfolgt, der auch keine Vorgesetztenfunktion gehabt habe.

Ein Einfluss auf die Kündigungsentscheidung sei daher nicht gegeben. Da eine Diskriminierung durch die Arbeitgeberin nicht festgestellt werden konnte, bestehe auch kein Anspruch auf eine Entschädigung, urteilte das Arbeitsgericht. Schließlich liege kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern ein Arbeitsverhältnis vor. Eines „wichtigen Grundes“ habe die Kündigung in der Wartezeit daher nicht bedurft.

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