LAG Düsseldorf: Kündigungen sind sonst unwirksam

Arbeitgeber müssen bei einer schrittweisen Betriebsstilllegung vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen eine Sozialauswahl treffen. Bei erforderlichen Abwicklungsarbeiten sind grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, urteilte am Dienstag, 09.01.2024, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 3 Sa 529/23). Ohne eine ordnungsgemäße Sozialauswahl seien die Kündigungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unwirksam.

Im konkreten Fall ging es um ein insolventes Unternehmen, das Aluminiumteile herstellte und vertrieb. In dem Unternehmen waren zuletzt knapp 600 Mitarbeiter tätig. Der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss stimmten der Einstellung der Geschäftstätigkeit zum Jahresende 2022 zu. Alle Mitarbeitenden, darunter der auch der Kläger, wurden ab Januar 2023 von der Arbeit freigestellt und zum 31. März betriebsbedingt gekündigt. Nur einem kleinen Teil der Mitarbeitenden wurde die Weiterbeschäftigung in einem Abwicklungsteam bis zum 30.06.2023 ermöglicht.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich vor allem auf eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers bei der Bundesagentur für Arbeit.

Das LAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Fehler in der Massenentlassungsanzeige stellten jedoch keinen Unwirksamkeitgrund dar, da „der Zweck der Anzeige nicht der Individualschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist“.

Vielmehr sei die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, urteilte das LAG. „Bei einer etappenweisen Betriebsstilllegung hat der Arbeitgeber keine freie Auswahl, wem er früher und später kündigt“, heißt es in dem Urteil. Grundsätzlich müssten die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden. Für die vorzunehmende Sozialauswahl müsse der Arbeitgeber Vergleichsgruppen anhand der bisher ausgeübten Tätigkeiten bilden und Anforderungsprofile für die Abwicklungsarbeiten erstellen. Dem sei der Arbeitgeber im Streitfall nicht hinreichend nachgekommen.

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