BAG: Betriebsrat kann auf Arbeitgeberkosten Präsenzschulung fordern

Arbeitgeber können von Betriebsräten und Personalvertretungen im öffentlichen Dienst nicht verlangen, dass sie ihre Mitglieder in einem sogenannten Webinar über das Internet schulen lassen. Entscheiden sich die Arbeitnehmervertretungen dafür, ihre Mitglieder in mehrtägigen Präsenzseminaren zu schulen, handelt es sich um erforderliche Kosten, die der Arbeitgeber zu übernehmen hat, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Beschluss vom Mittwoch, 07.02.2024 (AZ: 7 ABR 8/23).

Konkret ging es um die Schulung zweier Personalvertretungsmitglieder einer Fluggesellschaft. Um sie ausreichend auf ihre Personalvertretungsarbeit vorzubereiten, sollten sie eine Schulung zum Thema „Betriebsverfassungsgesetz Teil 1“ durchführen. Die mehrtägige Präsenzveranstaltung sollte zunächst in Binz auf der Insel Rügen stattfinden.

Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Zwar sei das Schulungsthema in Ordnung, so dass die Seminargebühren übernommen werden könnten. Der Tagungsort Binz sei für die aus Nordrhein-Westfalen stammenden Mitglieder der Personalvertretung zu weit entfernt und damit zu teuer. Die Schulung könne genauso gut in Velbert, Bad Honnef oder Köln sowie als Webinar über das Internet durchgeführt werden.

Nach diesem Einwand buchte die Personalvertretung schließlich für Ende 2021 ein mehrtägiges Präsenzseminar in Potsdam, das 500,00 € Euro günstiger war als das auf Rügen. Da die beiden Mitarbeiter mit den Flugzeugen der Arbeitgeberin anreisen konnten, fielen nur geringe Reisekosten an. Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 1.108,00 € netto, wollte die Fluglinie jedoch nicht bezahlen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz müsse ein Arbeitgeber nur die „erforderlichen“ Kosten von Betriebsrats- und Personalvertretungsschulungen übernehmen. Hier seien die Kosten aber nicht erforderlich gewesen, da das Seminarthema auch als Webinar über das Internet hätte durchgeführt werden können.

Die Personalvertretung zog vor Gericht und verwies darauf, dass in Präsenzveranstaltungen viel besser gelernt werden könne. Der Austausch der Schulungsteilnehmer untereinander und mit den Referenten sei bei einem Webinar nur schwer möglich. Dem folgten auch die Vorinstanzen.

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat habe eine Personalvertretung einen „gewissen Spielraum, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet. „Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat“, entschied das BAG. Auch wenn bei einer Präsenzveranstaltung regelmäßig Unterkunfts- und Verpflegungskosten anfielen als bei einem inhaltsgleichen Webinar, müssten diese übernommen werden.

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