Arbeitsgericht Heilbronn: Begriff meint nur jüngere Generation

Die Suche nach einem „Digital Native“ in einer Stellenanzeige ist ein Indiz für „eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters“. Arbeitgeber können daher verpflichtet sein, einem abgelehnten älteren Bewerber eine Diskriminierungsentschädigung zu zahlen, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.01.2024 (AZ: 8 Ca 191/23).

Stein des Anstoßes war die Stellenanzeige eines international tätigen Sportartikelhandelsunternehmens. Auf zahlreichen Internetplattformen suchte das Unternehmen einen „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit. Wörtlich hieß es in der Stellenanzeige: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“.

Der 1972 geborene Kläger, ein ausgebildeter Diplomwirtschaftsjurist, erhielt nach seiner Bewerbung eine Absage. Er fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert. Denn bei der Suche nach einem „Digital Native“ (englisch für digitale Eingeborene) sei die Generation der 80er Jahre gemeint, „die von Kindesbeinen an die digitale Sprache von Computer, Videospielen und Internet verwendet“. Ältere Bewerber, die mit digitalen Medien vertraut sind – sogenannte Digital Immigrants – würden ausgeschlossen. Der Kläger verlangte wegen der erlittenen Altersdiskriminierung eine Entschädigung in Höhe von fünf Monatsgehältern, insgesamt 37.500,00 €.

Das Unternehmen bestritt eine Altersdiskriminierung. Der Kläger sei abgelehnt worden, weil er überqualifiziert sei und keinen Bezug zum Sport habe. Mit „Digital Natives“ sollten in lockerer Sprache Bewerberinnen und Bewerber angesprochen werden, die sich in den digitalen Medien zu Hause fühlen.

Das Arbeitsgericht wertete den Begriff „Digital Natives“ jedoch als Indiz für eine Altersdiskriminierung. Maßgeblich sei, was verständige und redliche potenzielle Bewerberinnen und Bewerber darunter verstehen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei darunter eine Person zu verstehen, die mit digitalen Technologien aufgewachsen und im Umgang damit geübt sei. Der Begriff ziele auf eine bestimmte jüngere Generation ab, während andere Generationen als „Digital Immigrants“ bezeichnet würden.

Die Arbeitgeberin hätte den Begriff „Digital Natives“ einfach weglassen können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen Überqualifikation und fehlendem Sportbezug abgelehnt worden sei. Für die erlittene Altersdiskriminierung stehe dem Kläger allerdings keine Entschädigung in Höhe von fünf Monatsgehältern zu. Angemessen sei eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsgehältern, insgesamt 7.500,00 €.

 

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