Arbeitsgericht Hamburg: Tool ist mitbestimmungsfreies Arbeitsmittel

Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern die Nutzung von ChatGPT ohne Zustimmung des Betriebsrats gestatten. Denn wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Nutzung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT und vergleichbaren Tools erlauben, fällt dies unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, entschied das Arbeitsgericht Hamburg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 16.01.2024 (AZ: 24 BVGa 1/24).

Im konkreten Fall hatte ein weltweit tätiger Medizintechnikhersteller mit Sitz in Hamburg seinen Mitarbeitern zunächst den Internetzugang zu ChatGPT auf seinen Systemen gesperrt. Kurz darauf, am 18.12.2023, gab die Arbeitgeberin den Zugang wieder frei, nachdem sie auf ihrer Intranetplattform Leitlinien für die Nutzung von ChatGPT veröffentlicht hatte.

Danach durften Mitarbeitende ChatGPT auf freiwilliger Basis nutzen. Voraussetzung war, dass die Beschäftigten private Accounts bei ChatGPT einrichteten und die anfallenden Kosten selbst trugen. Wer genau das Tool wie über den Webbrowser nutzt, war der Arbeitgeberin nach eigenen Angaben nicht bekannt. In einer Mitteilung rief sie dazu auf: „Nutzen wir die generative KI als neues Werkzeug, um unsere Arbeit zu unterstützen“.

Der Betriebsrat sah sich durch die Freigabe der ChatGPT-Nutzung in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt. Zum einen wurde die Entsperrung von ChatGPT und die Veröffentlichung der Nutzungsleitlinien gerügt.  Zum anderen würden durch die Nutzung personenbezogene Daten der Beschäftigten erfasst. Die neue Software könne zu „psychischen Belastungen“ der Arbeitnehmer und „Überwachungsdruck“ führen. Die Arbeitgeberin bestritt dies. Sie habe technisch keine Eingriffs-, Kontroll- oder Zugriffsmöglichkeiten auf ChatGPT. Die Arbeitnehmer könnten das Tool freiwillig als neues Arbeitsmittel nutzen, vergleichbar mit der Google-Suchfunktion zur Arbeitserledigung.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz habe der Betriebsrat nur bei Maßnahmen mitzubestimmen, die das „Ordnungsverhalten“ der Arbeitnehmer beträfen. Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten betreffen, seien dagegen mitbestimmungsfrei. Danach dürfe die Arbeitgeberin ohne Mitbestimmung des Betriebsrates näher festlegen, welche Arbeiten in welcher Weise ausgeübt werden sollen.

Dazu gehöre auch die Nutzung von ChatGPT. Es handele sich um ein neues Arbeitsmittel, welches die Beschäftigten freiwillig nutzen können. Der Umstand, dass sich dadurch zwei Gruppen von Arbeitnehmern bildeten, jene die ChatGPT nutzten, und jene, die dem Tool skeptisch gegenüberstünden, führe nicht dazu, dass das Zusammenleben der Belegschaft und das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betroffen seien.

Zwar werde mit der Einwahl bei ChatGPT über den Webbrowser regelmäßig auch das Surfverhalten im Suchverlauf des Nutzers gespeichert. Der Einsatz des Browsers sei aber vom Konzernbetriebsrat gebilligt worden. Schließlich habe der Betriebsrat eine konkrete Gefährdung der Arbeitnehmer durch die Nutzung von ChatGPt nicht dargelegt.

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