BAG verweist auf fehlende Zeiten der Arbeitspflicht
Auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer müssen bei einer Kurzarbeit „null“ mit weniger Urlaubstagen oder einer geringeren Urlaubsabgeltung rechnen. Denn die ausgefallenen Arbeitstage sind „bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 13.02.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 9 AZR 364/22).
Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer Betriebsschlosserei in Schleswig-Holstein. Der Mann war dort vom 01.05.2018 bis zum 31.01.2021 in Vollzeit tätig. Vom 20.03.2020 bis 31.23.2020 war er arbeitsunfähig erkrankt. Kurz nach seiner Krankschreibung hatte die Arbeitgeberin mit dem Kläger wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeit „null“ vereinbart. Damit war er bis Ende 2020 gänzlich von der Arbeitspflicht befreit. Üblicherweise erhalten Arbeitnehmer dann Kurzarbeitergeld. Nur wenn der Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit erkrankt, hat er anstelle des Kurzarbeitergeldes Anspruch auf Krankengeld in gleicher Höhe von seiner Krankenkasse.
Bei der Berechnung seines Urlaubsanspruchs für das Jahr 2020 verlangte der Kläger, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit so zu berücksichtigen, als hätte er tatsächlich gearbeitet. Danach hätten ihm noch 15 Urlaubstage zugestanden. Da das Arbeitsverhältnis beendet sei, stehe ihm nun eine Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 1.409,00 € zu.
Die Arbeitgeberin meinte, dass bei vollen Tagen von Kurzarbeit, einer Kurzarbeit „null“, sich der Urlaubsanspruch verringere. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt sei. Während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hatte das BAG in einem anderen Fall am 30.11.2021 geurteilt, dass volle Kurzarbeitstage den Urlaubsanspruch anteilig mindern (AZ: 9 AZR 225/21). Der Urlaubsanspruch entstehe nur für Zeiten der Arbeitspflicht, nicht aber für die durch Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage.
Dies gelte auch, wenn ein Arbeitnehmer vor oder während der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt, entschied im aktuellen Fall das BAG mit Urteil vom 05.12.2023. Zwar bleibe der Urlaubsanspruch während einer arbeitsunfähigen Erkrankung normalerweise erhalten. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Arbeitnehmer die „wegen“ einer Erkrankung ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können.
Während der Kurzarbeit „null“ bestehe aber keine Arbeitspflicht. Der Kläger schulde vertraglich keine Tätigkeit, auch wenn hier die Arbeitsunfähigkeit kurz vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten sei. Es wäre eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn der Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit den vollen Urlaubsanspruch hätte, nicht erkrankte Kolleginnen und Kollegen in Kurzarbeit aber nicht, betonte das BAG.
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