LAG Rostock: Postversand ist kein Geheimzeichen des Arbeitgebers

Ein Arbeitszeugnis darf grundsätzlich zweimal gefaltet sein und die Anschrift des Arbeitnehmers enthalten. Die Angabe der Anschrift ist durchaus üblich und lässt wegen des Postversands des Arbeitszeugnisses nicht darauf schließen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr sehen wollte, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 02.11.2023 (AZ: 5 Sa 35/23).Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die in einer Anwalts- und Steuerberater-Kanzlei tätig war. Als der Frau zum 31.12.2021 betriebsbedingt gekündigt wurde, war sie mit ihrem Arbeitszeugnis nicht einverstanden und klagte.Das Arbeitszeugnis enthielt ihre Adresse. Dies weise auf eine postalische Zustellung und den Willen des Arbeitgebers hin, sie nicht mehr sehen zu wollen. Es wäre besser gewesen, ein persönliches Anschreiben zu verfassen, damit die Anschrift nicht im Arbeitszeugnis steht. Außerdem sei das Zeugnis zweimal gefaltet worden. Dadurch sei es für spätere Bewerbungen nur eingeschränkt kopierfähig. Schließlich müssten unter der Unterschrift der Arbeitgeberin in Druckschrift der Name und die Stellung in der Kanzlei aufgeführt werden.Die Arbeitgeberin korrigierte zwar weitere gerügte Fehler, wie das Datum und eine bündige Formatierung der Tätigkeitsaufzählung. Die Angabe der Anschrift der Klägerin, die Faltung des Arbeitszeugnisses und die Form der Unterschrift seien jedoch zulässig.Das LAG gab der Klägerin nur teilweise recht. Sie könne verlangen, dass unter der Unterschrift der Arbeitgeberin in Druckschrift der Name des Unterzeichnenden und dessen volle Funktion in der Kanzlei benannt werde.Allerdings sei es zulässig und üblich, das Arbeitszeugnis zweimal zu falten, um es in einem Geschäftsbriefumschlag per Post zu versenden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn mit der Faltung die Lesbarkeit des Zeugnisses erschwert werde. Es gebe auch keinen Beleg dafür, dass der postalische Versand auf einen fehlenden Willen der Arbeitgeberin schließen lasse, die Klägerin zu sehen. Auch die Anschrift der Arbeitnehmerin im Arbeitszeugnis sei damit nicht zu beanstanden.Ähnlich hatte bereits das LAG Mainz am 09.11.2017 geurteilt (AZ: 5 Sa 314/17). Danach besteht kein Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Geheimzeichen für andere Arbeitgeber seien dies nicht.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte zudem am 27.04.2021 geurteilt, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis als Fließtext verfasst sein muss (AZ: 9 AZR 262/20). Der Arbeitgeber dürfe das Arbeitszeugnis nicht wie ein Schulzeugnis als Tabelle gestalten. Denn das Zeugnis in Tabellenform habe „nur geringe Aussagekraft“ und stelle alle Fähigkeiten und Tätigkeiten gleichwertig nebeneinander.

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