LAG Chemnitz: behinderter Bewerber war fachlich ungeeignet

Behinderte Stellenbewerber müssen in ihrer Bewerbung auf den in der Stellenausschreibung verlangten Besitz eines Führerscheins hinweisen. Gibt ein behinderter Bewerber in seinen Bewerbungsunterlagen nicht an, dass er die geforderte Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, weil dies ohnehin „selbstverständlich“ sei, kann er wegen fehlender fachlicher Eignung eine Absage erhalten, stellte das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am Dienstag, 19.03.2024, veröffentlichten Beschluss klar (AZ: 1 Ta 60/22). Die Chemnitzer Richter lehnten damit den Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung ab.

Anlass des Rechtsstreits war eine Stellenausschreibung einer Gemeinde im August 2021. Der öffentliche Arbeitgeber suchte einen Mitarbeiter (m/w/d) für eine befristete Tätigkeit in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sowohl in der Stellenausschreibung der Gemeinde als auch in der von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Zusammenfassung der Stellenanzeige wurde darauf hingewiesen, dass „zwingende Voraussetzung“ für die Tätigkeit der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (früher: Führerscheinklasse 3) sei.

Auf diese Stelle bewarb sich auch der schwerbehinderte Kläger. Er gab in seiner Bewerbung nicht an, dass er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Daraufhin erhielt er eine Absage. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Nach dem Gesetz sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie grundsätzlich für die Stelle fachlich geeignet sind.

Der Kläger fühlte sich mit der Absage aufgrund seiner Behinderung diskriminiert. Die Gemeinde hätte ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Er erfülle alle fachlichen Anforderungen. Er besitze auch den geforderten Führerschein. Dies habe er in seiner Bewerbung nicht extra mitgeteilt, da der Besitz der Fahrerlaubnis ohnehin „selbstverständlich“ sei. Wegen der erlittenen Diskriminierung verlangte er eine Entschädigung in Höhe von 7.339,00 €. Um diese gerichtlich durchsetzen zu können, beantragte er wegen fehlender finanzieller Mittel Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 31.01.2024 lehnte das LAG den Prozesskostenhilfeantrag ab, da die Entschädigungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der schwerbehinderte Kläger hätte in seiner Bewerbung auf die unverzichtbaren Anforderungen des Stellenprofils eingehen müssen. „Zwingende Voraussetzung“ sei danach der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B gewesen.

Ohne Kenntnis von der Fahrerlaubnis habe die Gemeinde davon ausgehen können, dass der Kläger nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfüge. In einem solchen Fall habe er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Dass der Besitz der Fahrerlaubnis für den Kläger „selbstverständlich“ gewesen sei, entbinde ihn nicht davon, dies in seiner Bewerbung anzugeben.

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