BAG: Behördliche Quarantäne machte Arbeit unmöglich

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können selbst bei einer symptomlosen Corona-Infektion Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Dies gilt dann, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der Sars-CoV-2-Infektion in einer behördlich angeordneten Quarantäne befindet und er deshalb nicht arbeiten kann, urteilte am Mittwoch, 20.03.2024, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 234/23).

Der Kläger arbeitet als Produktionsmitarbeiter in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb. Als er am 26.12.2021 positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet wurde, schrieb ihn sein Hausarzt wegen Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen bis zum 31.12.2021 krank. Der Kläger war nicht gegen das Coronavirus geimpft. Für die Zeit der Krankschreibung zahlte die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Wegen der Coronainfektion ordnete das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer vom 03. bis zum 12.01.2022 eine behördliche Quarantäne an. Der behandelnde Hausarzt lehnte die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diese Zeit ab. Das positive Testergebnis und die behördliche Quarantäne reichten als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus.

Dies sah die Arbeitgeberin jedoch anders. Da keine ärztliche Krankschreibung vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so die Begründung. Außerdem habe der Kläger die Coronainfektion selbst verschuldet, da er sich nicht habe impfen lassen. Auch eine Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Infektionsschutzgesetz komme nicht in Betracht, meinte die Arbeitgeberin. Dem Kläger wurden in der Januarabrechnung daher 66,6 Arbeitsstunden weniger berechnet. Damit fehlten ihm in der Verdienstabrechnung insgesamt 1.159,00 €.

Das BAG urteilte, dass der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Mit der Sars-CoV-2-Infektion habe eine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, auch wenn keine durchgehenden Covid-19-Symptome vorgelegen hätten. Aufgrund der Infektion und der behördlich angeordneten Quarantäne sei es dem Kläger rechtlich nicht möglich gewesen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Arbeit im Homeoffice sei nicht möglich gewesen. Es habe auch nicht „mit der gebotenen Sicherheit“ festgestellt werden können, dass der Kläger wegen seiner fehlenden Impfung die Sars-CoV-2-Infektion ursächlich herbeigeführt habe. Denn nach den Lageberichten des Robert-Koch-Instituts Ende von Dezember 2021/Anfang Januar 2022 habe eine Corona-Infektion durch eine Schutzimpfung nicht verhindert werden können.

Zwar habe der infizierte Kläger keine Folgekrankschreibung vorgelegt, dennoch stehe ihm wegen der behördlichen Quarantäneanordnung die Entgeltfortzahlung zu. Denn durch die Quarantäne habe er nachgewiesen, dass er „objektiv an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert“ war.

Das Urteil ist nicht übertragbar auf Arbeitnehmer, die sich lediglich auf Verdacht in behördlich angeordneter Quarantäne befunden haben.

Bildnachweis: © Kateryna Kon

 

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