LAG Mainz weist Entschädigungsanspruch eines Bewerbers ab

Allein das Aussehen eines abgelehnten Stellenbewerbers mit arabischen Wurzeln und seine mögliche muslimische Religionszugehörigkeit rechtfertigen noch keine Entschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung. Vielmehr muss der Bewerber konkrete Indizien dafür vortragen, dass er mit der Stellenabsage tatsächlich „wegen“ seiner Herkunft oder seiner Religion benachteiligt wurde, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 09.04.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 Sa 344/22). Es sei auch kein Indiz für eine Diskriminierung, dass das für die Bewerbungen zuständige Auswahlgremium „ethnisch deutsch“ zusammengesetzt war.

Der Kläger hatte sich 2021 auf eine Stelle als „Abteilungsleiter/Area Manager Nachtschicht (m/w/d)“ im Logistikbereich beworben. Dabei gab er unter anderem an, Arabisch als Umgangssprache zu beherrschen.

In einem zweistufigen Bewerbungsverfahren schaffte es der Kläger bis in die zweite Stufe. Ein vierköpfiges Auswahlgremium befragte ihn in Videogesprächen. Danach lehnten ihn alle Mitarbeiter ab. Sie begründeten dies unter anderem mit dessen schlechter Vorbereitung, mangelnder Führungserfahrung und unbeantworteten Fragen.

Der Kläger fühlte sich durch die Stellenabsage „aufgrund seines arabisch-stämmigen Aussehens sowie seiner muslimischen Religionszugehörigkeit“ diskriminiert. Er verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von mindestens 29.750,00 €. Er machte geltend, dass Mitarbeiter ihn teils angestarrt und nach seiner Herkunft und seinen Arabischkenntnissen gefragt hätten. Das Auswahlgremium sei zudem „ethnisch deutsch“ zusammengesetzt gewesen, was ebenfalls die Wahrscheinlichkeit für ein benachteiligendes Verhalten erhöhe. Schließlich habe die Bewerberin, die den Stellenzuschlag erhalten habe, nicht über den geforderten Bachelorabschluss verfügt, er aber schon.

Doch sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG lehnten den Anspruch auf Entschädigung ab. Diese sei möglich, wenn ein Stellenbewerber Indizien dafür vortrage, dass er „wegen“ seiner ethnischen Herkunft oder Religionszugehörigkeit benachteiligt worden sei. Nur weil der Kläger ein arabisch-stämmiges Aussehen habe und Muslim sei, sei er aber noch nicht benachteiligt worden.

Vielmehr habe der Arbeitgeber ausführlich dargelegt, dass der Kläger aufgrund einer schlechten Vorbereitung auf das Bewerbungsgespräch abgelehnt worden sei. Dass er nach seiner Herkunft und seinen den Arabischkenntnissen gefragt worden sei, liege daran, dass ein Großteil der Belegschaft Arabisch spreche und er diese Sprachkenntnisse auch angegeben habe.

Die Religionszugehörigkeit des Klägers sei dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Absage nicht bekannt gewesen, so dass er deshalb auch nicht diskriminiert werden konnte. Ein „entfremdetes Anstarren“ bei den Videogesprächen könne zudem alle möglichen Gründe haben und sei kein Indiz für eine Diskriminierung. Gleiches gelte für die gerügte „ethnisch deutsche“ Besetzung des Auswahlgremiums, so das LAG in seinem Urteil vom 05.12.2023.

Dass eine andere Bewerberin ohne Bachelorabschluss den Zuschlag erhalten habe, spreche ebenfalls nicht für eine Diskriminierung. Diese sei staatlich geprüfte Betriebswirtin und damit ebenfalls für die Stelle geeignet gewesen. Schließlich dürfe sich ein privater Arbeitgeber auch für den nicht besten Bewerber entscheiden, ohne dass darin direkt eine Diskriminierung läge.

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