BAG: Einsichtnahme der Unterlagen muss nicht in Papierform erfolgen

Ein Betriebsrat kann vor der Einstellung eines Stellenbewerbers dessen Bewerbungsunterlagen auch digital über ein von der Arbeitgeberin bereitgestelltes Softwareprogramm prüfen. Voraussetzung ist, dass dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seines „jederzeit nutzbaren“ Einsichtsrechts ein Laptop zur Verfügung gestellt wird und er sich Notizen zu den digital eingegangenen Bewerbungsunterlagen machen kann, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 13.12.2023 (AZ: 1 ABR 28/22). Ein Anspruch auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen in Papierform bestehe dann nicht.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern vor der Einstellung eines Stellenbewerbers ein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn etwa eine Stellenausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder wenn durch die Einstellung eines Bewerbers andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt oder benachteiligt werden.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen der Getränkeindustrie aus Sachsen-Anhalt im Frühjahr 2021 die Stelle eines „Prozess- und Projektspezialisten Technik“ ausgeschrieben. Die Bewerbungen sollten digital über eine „Recruiting“-Software des Unternehmens erfolgen. In dem Software-Programm wurden die Anschreiben, der Lebenslauf sowie Zeugnisse erfasst.

Nachdem sich die Arbeitgeberin für einen Bewerber entschieden hatte, informierte sie darüber den Betriebsrat und bat ihn um Zustimmung zur Einstelllung des Mannes.

Dieser verweigerte die Zustimmung. Die Unterlagen aller Bewerber seien nicht ordnungsgemäß in Papierform vorgelegt worden. Eine digitale Einsicht reiche nicht.

Die Arbeitgeberin beantragte gerichtlich, die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats.

BAG entscheidet zu Gunsten der Arbeitgeberin

Das BAG gab der Arbeitgeberin recht. Die 1972 in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügte Regelung, wonach dem Betriebsrat die „Bewerbungsunterlagen“ „vor(zu)legen“ sind, habe zwar seinerzeit die Vorlage von Papierunterlagen im Blick gehabt. Gemeint sei aber, dass die Bewerbungsunterlagen „vorgezeigt“ werden. Das Gesetz gehe hier davon aus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat „die ihm selbst übermittelten ‚Original‘-Unterlagen zur Verfügung“ stellt.

Gehen die Bewerbungsunterlagen digital ein, könne die Arbeitgeberin diese auch über ihr Software-Programm dem Betriebsrat digital bereitstellen. Voraussetzung hierfür sei, dass der Betriebsrat mit zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit die Bewerbungsunterlagen prüfen und sich Notizen machen kann. Dies sei hier erfüllt gewesen.

Nachteile für andere Mitarbeiter, die mit der Einstellung des favorisierten Bewerbers einhergehen, habe der Betriebsrat nicht angeführt, so das BAG.

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