LAG Mainz: Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

Kirchliche Arbeitgeber müssen auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft keine schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen. „Die Evangelische Kirche, einschließlich ihrer Untergliederungen, ist kein öffentlicher Arbeitgeber“, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag, 13.09.2022, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 Sa 10/22). Die Mainzer Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

„Öffentliche Arbeitgeber“ sind nach § 165 SGB IX gesetzlich verpflichtet, dem Grunde nach geeignete schwerbehinderte Stellenbewerberinnen und -bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. So soll den behinderten Bewerbern im Wettbewerb mit nicht behinderten Bewerbern die Chance geboten werden, den Arbeitgeber von ihren Vorzügen zu überzeugen.

Kommt der öffentliche Arbeitgeber der Einladungspflicht nicht nach, sieht die ständige Rechtsprechung des BAG darin ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung. Der abgewiesene Bewerber kann dann eine Entschädigung verlangen. Als öffentlicher Arbeitgeber gelten danach etwa Bundes- und Landesbehörden aber auch „jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts“.

Im konkreten Fall hatte ein Kirchenkreis der Evangelischen Kirche Rheinland am 04.04.2020 eine Vollzeitstelle in der Finanzbuchhaltung ausgeschrieben.

Auf diese bewarb sich auch der schwerbehinderte Kläger, ein ausgebildeter Großhandelskaufmann. Er erhielt jedoch ohne eine Einladung zum Vorstellungsgespräch eine Absage. Er fühlte sich daraufhin wegen seiner Behinderung diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, insgesamt 7.500,00 €.

Der Kirchenkreis sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit als öffentlicher Arbeitgeber anzusehen. Er hätte daher zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssten auch staatsferne Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Gespräch einladen. Der Kirchenkreis „bediene sich – im Gegensatz zu vielen Freikirchen – eines weltlichen Gewandes in Form einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft“, so der Kläger.

Doch das LAG wies die Klage mit Urteil vom 21.07.2022 ab. „Die Evangelische Kirche, einschließlich ihrer Untergliederungen, ist kein öffentlicher Arbeitgeber“, betonte das Gericht. Als „öffentlicher Arbeitgeber“ seien vielmehr jene gemeint, die Staatsaufgaben wahrnehmen, in einer Staatsorganisation eingebunden sind oder als öffentliche-rechtliche Körperschaft einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Dies sei bei dem Kirchenkreis nicht der Fall. Es handele sich bei ihm nicht um eine „staatsmittelbare“ Organisation oder Verwaltungseinrichtung. Die kirchliche Gewalt sei keine staatliche Gewalt, betonte das Gericht. Daran ändere auch nichts, dass der Kirchenkreis den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft inne habe.

 

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