LAG Hannover rügt nachträgliches Weglassen bei Zeugniskorrektur

Arbeitgeber können bei einer per Anwalt erstrittenen Korrektur des Arbeitszeugnis einen ursprünglich einmal erteilten Dank für die geleistete Arbeit und die „guten Wünsche für die Zukunft“ nicht einfach wieder weglassen. Wurde die Dankes- und Wunschformel einmal im Arbeitszeugnis gegeben, ist der Arbeitgeber daran gebunden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12.07.2022 (AZ: 10 Sa 1217/21). Der Arbeitgeber hat die vom LAG zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 AZR 272/22 anhängig.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine frühere Persönliche Assistentin der Geschäftsführung und Managerin of Administration and Central Services einer Fitnessstudio-Kette, von ihrem Ex-Chef ein Danke-Sagen im Arbeitszeugnis verlangen. Die Frau war dort vom 15.08.2017 bis Ende Februar 2021 beschäftigt. Ihr Arbeitgeber erteilte ihr ein sehr gutes Arbeitszeugnis mit der Schlussformel:

„Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg“.

Doch die Arbeitnehmerin war mit der Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens nicht zufrieden. Sie verlangte eine Korrektur.

Nachdem der Arbeitgeber dem nachkam, forderte die Frau mit der Hilfe eines Anwalts erneut eine Nachbesserung. Dem stimmte der Arbeitgeber zwar zu, ließ in dem Arbeitszeugnis nun aber die ursprünglich gegebene Dankes- und Grußformel weg.

Die Klägerin meinte vor Gericht, dass der Arbeitgeber an die einmal gegebene Dankes- und Wunschformel gebunden sei. Sie verlangte eine erneute Zeugniskorrektur. Wegen des Zeugnisstreits habe der Arbeitgeber sie mit dem Weglassen der Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in unzulässiger Weise maßregeln wollen.

Der Arbeitgeber bestritt, gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstoßen zu haben. Im Laufe der Auseinandersetzung habe sich sein subjektives Empfinden, den Dank und die guten Wünschen zu äußern, geändert. Er verwies zudem auf ein Urteil des BAG vom 11.12.2012 (AZ: 9 AZR 227/11). Danach bestehe kein Anspruch im Arbeitszeugnis, dass sich der Arbeitgeber für die geleistete Arbeit bedankt oder dem Beschäftigten alles Gute wünscht.

Dem folgte dem Grunde nach zwar auch das LAG. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, sei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel. Hier habe der Arbeitgeber aber bereits die Schlussformel gegeben. Er sei nicht befugt, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Zeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus zu ändern. Dies gelte auch für die Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel.

Ob der Arbeitgeber noch die zuvor ausgedrückten Empfindungen noch hegt, sei „ohne Bedeutung“. Mit dem Weglassen der Formel im Arbeitszeugnis habe der Arbeitgeber gegen das Maßregelverbot verstoßen. Nur weil die Klägerin in zulässiger Weise eine Korrektur des Arbeitszeugnisses wünschte, dürfe dies nicht mit dem Weglassen der Schlussformel geahndet werden, urteilte das LAG.

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